Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – was nun?

Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten ?

Dann sollten Sie Ihre möglichen Handlungsalternativen durchspielen. Nur wenn tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, mag die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder alternativ eine gerichtliche Entscheidung im Ergebnis ein gangbarer Weg für den Abgemahnten sein.

 Handelt es sich aber um eine unberechtigte Abmahnung, weil ein Markenverstoß gar nicht nachweisbar ist, sollte sich der Abgemahnte gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen. Was bedeutet: Keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Verweigerung der Kostenerstattung und evtl. Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches.

Fakt ist, dass der Markenrechtsinhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung seiner geschützten Marke hat. Die Verfolgung von Rechtsverstößen hat damit grds. seine Richtigkeit. Allerdings werden entsprechende Abmahnungen von den Rechteinhabern oder vermeintlichen Rechteinhabern gerne unbedacht und voreilig ausgesprochen. Dabei spielt mittlerweile die Existenz des Internet eine gewichtige Rolle. Denn erst seitdem nahezu jedes Unternehmen eine Webpräsenz hat und der Warenverkehr zunehmend über das Internet abgewickelt wird, sind die Möglichkeiten der Markenverletzungsjäger deutlich gestiegen. Noch nie ließen sich Verstöße so leicht und schnell vom eigenen PC aus feststellen und dokumentieren.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.