Schlagwort -Unterlassungserklärung

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Abmahnung Deutscher Konsumentenbund: Kein Grundpreis beim Endpreis
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Abmahnung Amazon: Wiederholt fehlende Angabe des Grundpreises
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Abmahnung David Communication e.K.
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Abmahnung ? Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?
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Markenlöschung vs. UE: Verlust von Vertragsstrafeansprüchen bei Markenlöschung
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Das LG Berlin zur Bindung von Unterlassungspflichten nach Veräußerung
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Abmahnung ht energy point GmbH
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David Librowski Abmahnung erhalten ? Unsere Empfehlung!
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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – was nun?

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund: Kein Grundpreis beim Endpreis

Der Deutsche Konsumentenbund e.V. hat einen Amazon-Händler abgemahnt, der den Grundpreis beim Verkauf von Produkten nach Volumen nicht angibt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.
  • Begründung: angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Amazon
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Amazon: Wiederholt fehlende Angabe des Grundpreises

Ein Amazon-Händler wurde abgemahnt, weil er immer noch den Grundpreis nicht beim Endpreis angibt.

Er verstoße damit gegen eine von ihm abgebebene Unterlassungserklärung.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

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Abmahnung David Communication e.K.

Die Firma David Communication e.K. hat einen Webshop-Betreiber wegen angeblich fehlender Angabe der Nutzwerte bei Lampen abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: David Communication e.K.
  • Begründung:
    • angeblich fehlende Angabe von Nutzwerten bei LED-Lampen
    • angebliche Unterschreitung von zulässigen Grenzwerten bei der Farbwiedergabe
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht, Markenrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung ? Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?

Verpflichtet sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein bestimmtes Lichtbild nicht mehr online zugänglich zu machen, sollte er sich an diese Verpflichtung halten. Denn bei einem Verstoß hat der Unterlassungsgläubiger Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Streit gibt es in solchen Fällen immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Unterlassungserklärung. Schuldner tragen gerne vor, dass kein Verstoß vorliege, da die erneut beanstandete Veröffentlichung des Bildes nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sei. Vertragsstrafe müsse daher nicht gezahlt werden.

 

1. Der Fall
Über einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).

Die Beklagte hatte sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet,

“es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den Unterlassungsgläubigern nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Amts- bzw. LG auf Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen ….

Die Unterlassungsgläubigerin nahm die Unterlassungserklärung vom 22.12.2009 an. Als sie feststellte, dass das fragliche Lichtbild am 12.01.2010 nach wie vor im Internet auf der Webseite der Unterlassungsschuldnerin angezeigt und heruntergeladen werden konnte, forderte sie die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf, was die Beklagte verweigerte. (Hinweis: In dem Fall handelte es sich um drei Gläubiger. Zur Vereinfachung ist vorliegend von nur einer Unterlassungsgläubigerin die Rede).

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Markenlöschung vs. UE: Verlust von Vertragsstrafeansprüchen bei Markenlöschung

Auch wenn ein Markeninhaber seine Marke durch strafbewehrte Unterlassungserklärungen rechtmäßig geschützt hat und er aufgrund von Markenverletzungen die vereinbarte Vertragsstrafe gerichtlich einfordern will, sieht er sich ab der Löschung seiner Marke einem Problem gegenüber. § 52 Abs. 2 MarkenG fingiert ab der wirksamen Löschung, es habe die Markeneintragung nie gegeben.

Damit muss sich ein ehemaliger Markeninhaber behandeln lassen wie ein Noch-Nie-Markeninhaber, dem entsprechend auch keinerlei Ansprüche aus vergangenen Markenverletzungen zustehen. Sämtlichen Ansprüchen auf Vertragsstrafezahlungen ist damit der Boden entzogen. Die gerichtliche Geltendmachung nach Löschung wird sogar als rechtsmissbräuchlich abgestempelt. Die Lösung liegt in den meisten Fällen im Timing. Auf bereits erfüllte Forderungen wird in der Regel nicht der Stempel der Rechtsmissbräuchlichkeit gedrückt. Allerdings räumt der BGH ein, es könne unter Umständen auch in diesen Fällen Rückforderungen geben.

Fall
Die Inhaberin der Wortmarke „Physiomobil“ hatte mit der Beklagten einen Unterlassungsvertrag gegen Markenrechtsverletzungen geschlossen. Dieser Vertrag sah eine Vertragsstrafe für den Fall der widerrechtlichen Nutzung der Marke ohne Lizenz vor. Der Unterlassungsanspruch zusammen mit der der Vertragsstrafe wurde jedoch erst nach der bestandskräftigen Löschung der Marke geltend gemacht.

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Das LG Berlin zur Bindung von Unterlassungspflichten nach Veräußerung

Ein auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutendes Urteil erreicht uns aus Berlin. Denn dort entschied das LG Berlin am 02.04.2012 in der Rechtssache Az.: 52 O 123/11, dass eine von der Vorinhaberin einer Firma abgegebene Unterlassungserklärung die neue Firmeninhaberin nur dann binde, wenn diese von der Unterlassungsverpflichtung Kenntnis gehabt habe.

I. Ausgangslage

Der Rechtsstreit betraf eine Firma, die in ihren AGB als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin angegeben hatte. Dafür wurde sie abgemahnt und unterzeichnete im Jahr 2006 eine entsprechende Unterlassungserklärung. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Firma auch einen Betrag von € 4.000,– zu zahlen, sofern sie jemals wieder gegen die Verpflichtung verstoßen sollte. Im darauffolgenden Jahr wurde die Firma jedoch verkauft. Und ehe man es sich versah, hatte die neue Inhaberin in ihren AGB wieder als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin angegeben. Daraufhin forderte die Unterlassungsgläubigerin die € 4.000,– Vertragsstrafe ein, deren Zahlung die neue Inhaberin jedoch naturgemäß verweigerte.

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Abmahnung ht energy point GmbH

Wir wurden über eine Abmahnung der Firma ht energy point GmbH informiert.

 

Die Firma ht energy point GmbH mahnt Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab.

 

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

 

  • Abmahner: ht energy point GmbH
  • Begründung: angeblich fehlerhaftes Impressum
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop

 

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Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

David Librowski Abmahnung erhalten ? Unsere Empfehlung!

Wie bereits berichtet, mahnt Herr David Librowski derzeit über Herrn Rechtsanwalt Absenger verstärkt Online-Händler ab, die angeblich indizierte PC- und Konsolenspiele ohne die erforderliche Altersprüfung verkaufen.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, hier unsere Empfehlung:

Die der Abmahnung des Herrn David Librowski beigefügte vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft abgegeben werden.

Aufgrund der möglichen langfristigen Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung empfehlen wir generell, vorformulierte Unterlassungserklärungen durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen
Rechtsanwalt prüfen und ggf. anpassen zu lassen.

Im Einzelfall kann es sogar sinnvoll sein, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben.
Dies sollte jedoch allein schon wegen des mit einer solchen Entscheidung verbundenen Kostenrisikos immer mit einem spezialisierten Anwalt abgestimmt werden.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax:
089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – was nun?

Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten ?

Dann sollten Sie Ihre möglichen Handlungsalternativen durchspielen. Nur wenn tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, mag die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder alternativ eine gerichtliche Entscheidung im Ergebnis ein gangbarer Weg für den Abgemahnten sein.

 Handelt es sich aber um eine unberechtigte Abmahnung, weil ein Markenverstoß gar nicht nachweisbar ist, sollte sich der Abgemahnte gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen. Was bedeutet: Keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Verweigerung der Kostenerstattung und evtl. Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches.

Fakt ist, dass der Markenrechtsinhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung seiner geschützten Marke hat. Die Verfolgung von Rechtsverstößen hat damit grds. seine Richtigkeit. Allerdings werden entsprechende Abmahnungen von den Rechteinhabern oder vermeintlichen Rechteinhabern gerne unbedacht und voreilig ausgesprochen. Dabei spielt mittlerweile die Existenz des Internet eine gewichtige Rolle. Denn erst seitdem nahezu jedes Unternehmen eine Webpräsenz hat und der Warenverkehr zunehmend über das Internet abgewickelt wird, sind die Möglichkeiten der Markenverletzungsjäger deutlich gestiegen. Noch nie ließen sich Verstöße so leicht und schnell vom eigenen PC aus feststellen und dokumentieren.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.