Schlagwort -Unterlassung

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Prozesskostentragung: Risiko bei vorheriger Abmahnung per Übergabe-Einschreiben
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Wettbewerbsrechtliche Haftung für Betätigung des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook
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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – was nun?

Prozesskostentragung: Risiko bei vorheriger Abmahnung per Übergabe-Einschreiben

Vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 3 W 2/12) wurde ein Fall verhandelt, der zeigt, dass auf die Zustellung einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben nicht in jedem Fall Verlass ist.

Sollte dem Abgemahnten nämlich der Nachweis gelingen, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist und erkennt dieser eine ergangene einstweilige Verfügung sofort an, droht dem Abmahner, die Prozesskosten auferlegt zu bekommen, wenn der Abgemahnte einen sog. Kostenwiderspruch eingelegt.

Weshalb dieses Risiko selbst bei einer Abmahnung per Einschreiben-Übergabe bestehen kann, erfahren Sie, wenn Sie nachstehende Entscheidung lesen.

Entscheidung des Gerichts:
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin erkannte die einstweilige Verfügung an, legte sodann gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung einen Kostenwiderspruch ein.

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Wettbewerbsrechtliche Haftung für Betätigung des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook

Wer auf Facebook-Werbeseiten den „gefällt mir“-Button betätigt und selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Werbeseite hat, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Münster für Rechtsverstöße auf dieser Seite auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11).

Da ein Link auf die Seite, auf der „gefällt mir“ bzw. „like“ angeklickt wurde, auch auf der eigenen Seite des jeweiligen Users erscheint, lässt er sich die Inhalte dieser Seite bewusst zurechnen.

Sofern er selbst als Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse an der dort angebotenen Werbung verfolgt – etwa weil er die dort dargestellten Produkte selbst vertreibt – ist diese Handlung auch wettbewerbsrechtlich relevant; insofern besteht im Falle von rechtswidrigen Inhalten auf der Werbeseite ein Unterlassungsanspruch gegen das „gefällt mir“ (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11; mit weiteren Nachweisen,

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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – was nun?

Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten ?

Dann sollten Sie Ihre möglichen Handlungsalternativen durchspielen. Nur wenn tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, mag die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder alternativ eine gerichtliche Entscheidung im Ergebnis ein gangbarer Weg für den Abgemahnten sein.

 Handelt es sich aber um eine unberechtigte Abmahnung, weil ein Markenverstoß gar nicht nachweisbar ist, sollte sich der Abgemahnte gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen. Was bedeutet: Keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Verweigerung der Kostenerstattung und evtl. Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches.

Fakt ist, dass der Markenrechtsinhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung seiner geschützten Marke hat. Die Verfolgung von Rechtsverstößen hat damit grds. seine Richtigkeit. Allerdings werden entsprechende Abmahnungen von den Rechteinhabern oder vermeintlichen Rechteinhabern gerne unbedacht und voreilig ausgesprochen. Dabei spielt mittlerweile die Existenz des Internet eine gewichtige Rolle. Denn erst seitdem nahezu jedes Unternehmen eine Webpräsenz hat und der Warenverkehr zunehmend über das Internet abgewickelt wird, sind die Möglichkeiten der Markenverletzungsjäger deutlich gestiegen. Noch nie ließen sich Verstöße so leicht und schnell vom eigenen PC aus feststellen und dokumentieren.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.