Nahrungsergänzungsmittel: Urteil über Werbung mit Aussagen Dritter und eine „völlig bescheuerte“ Rechtslage

Wer für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) Werbung betreibt, ist an eine strikte Gesetzgebung zum Aussagegehalt dieser Werbung gebunden; insbesondere dürfen keine Äußerungen Dritter herangezogen werden, die eine Wirksamkeit dieser Mittel anpreisen.  In einer Dauerwerbesendung eines TV-Shops versuchten nun ein Moderator und der Geschäftsführer eines NEM-Herstellers, diese Regelung elegant zu umsegeln – und erlitten dabei (juristischen) Schiffbruch.

TV-Shops sind ja landläufig dafür bekannt, dass sie die besten Produkte zu den niedrigsten Preisen anbieten; entsprechend optimistisch sind stets auch die Aussagen der im Studio anwesenden Experten. Dumm nur, dass beim Verkauf von NEM im Prinzip Schweigen herrschen müsste – außer einer Verlesung der Inhaltsstoffe ist in der Werbung hier nämlich relativ wenig erlaubt. Vor allem ist es nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 LFGB verboten, die Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dank- oder Empfehlungsschreiben (soweit sie sich auf die Linderung von Krankheiten beziehen), zu garnieren.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.