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Medizinisches Zentrum: Aktuelle Rechtsprechung zum Zentrumsbegriff im ärztlichen Werberecht
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Prüfpflichten des Internetproviders eines Ärzte-Bewertungsportals
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OLG Frankfurt: Ärzte haben öffentliches Bewertungsportal hinzunehmen

Medizinisches Zentrum: Aktuelle Rechtsprechung zum Zentrumsbegriff im ärztlichen Werberecht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weist der Begriff „Zentrum“ in der Medizin auf eine überdurchschnittliche Bedeutung und Ausstattung der Einrichtung sowie eine besondere Kompetenz des Personals hin; eine allgemeine Ausstattung sowie personelle Besetzung wird dieser Bezeichnung daher nicht gerecht. Die Entscheidung des BGH hat auch schon Eingang in die allgemeine Rechtsprechung gefunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2012, Az. I ZR 104/10; aktuell OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, Az. 2 U 64/12).

 

 

Urteil des Bundesgerichtshofs

In seiner Entscheidung vom Januar 2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ für eine Krankenhausabteilung zu entscheiden. Dabei handelte es sich um eine Unterabteilung der Fachabteilungen für innere Medizin und Frührehabilitation, die von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wurde.

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Prüfpflichten des Internetproviders eines Ärzte-Bewertungsportals

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem verkündeten Urteil (vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/1) die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert.

Es hat dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt.

Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der Bewertung (rein technisch und nicht als Urheber) verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet.

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden.

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OLG Frankfurt: Ärzte haben öffentliches Bewertungsportal hinzunehmen

Immer mehr Bereiche des Lebens werden durch sogenannte Bewertungsportale erfasst.

So kommt es, dass nunmehr auch Ärzte in Online-Portalen bewertet werden können, aber ist eine solche öffentliche Bewertung von Ärzten im Internet überhaupt zulässig?

 Das OLG Frankfurt urteilte (Entscheidung vom 18.03.2012, 16 U 125/11), dass ein Ärzteportal mit Bewertungsfunktion auch dann zulässig sei, wenn die Nutzer anonyme Kommentare abgeben könnten und das Portal frei über das Internet abrufbar ist.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.