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Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot

Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot

Wie in der News zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen dargelegt wurde, ist nach französischem Recht (Article 1369-4 code cvil) das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot und nicht nur als bloße Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen.

Dies gilt grundsätzlich auch für B2B-Geschäfte und kann nicht durch AGB des Onlinehändlers abbedungen werden.

Im französischen bürgerlichen Recht (Code Civil)  ist als eine Art Sonderrecht  festgelegt, dass das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot anzusehen ist.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.