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Sicherer Handel: Chemikalien nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Sicherer Handel: Chemikalien nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Die „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz“ Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV legt dem Inverkehrbringer bestimmter Chemikalien besondere Prüf- und Aufzeichnungspflichten auf. Zudem gibt es Besonderheiten beim Vertrieb über das Internet zu beachten.

Leider ist die ChemVerbotsV alles andere als ein Ausbund an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Die IT-Recht Kanzlei bringt mit dem nachfolgenden Beitrag ein wenig Licht ins Dunkel und stellt dar, welche Vertriebsbeschränkungen ein Online-Händler in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Chemikalien über das Internet zu beachten hat.

Vorab: Dieser Beitrag setzt sich nur mit den für den Versandhandel hauptsächlich maßgeblichen §§ 3 und 4 der ChemVerbotsV  auseinander:

§ 3: Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte

§ 4: Selbstbedienungsverbot, Versandhandel

Behandelt werden gerade nicht die in § 1 ChemVerbotsV  geregelten Vertriebsverbote.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.