Schlagwort -Glücksspiel

1
Handel und Glücksspiel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterliegen nicht dem GlüStV
2
Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“

Handel und Glücksspiel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterliegen nicht dem GlüStV

Wer per Wette seinen Kunden anbietet, bei Eintritt bzw. Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses den Kaufpreis auf in einem bestimmten Zeitraum erworbene Waren zurückzuerstatten, veranstaltet damit kein illegales Glücksspiel im Sinne des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV).

Argument: Auch in den Fällen, in denen der Kunde die Wette verliert, wird dessen finanzielle Investition vollständig durch die erhaltene Ware ausgeglichen (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11).

Glücksspiele im Sinne des GlüStV liegen vor Allem dann vor, wenn der Kunde zur Teilnahme ein Vermögensopfer erbringen muss, das – außer im Falle eines Gewinns – vollständig verloren geht. Bei Werbeaktionen in Form einer Wette, die die Rückerstattung eines Einkaufspreises anbietet, liegt nach Ansicht des VG Stuttgart jedoch kein solches Glücksspiel vor: Der Kunde kann keinen Verlust machen, schließlich behält er ja in jedem Fall die gekaufte Ware.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspiel-staatsvertrages handelt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2012), stattgegeben (Az.: 4 K 4251/11).

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus.

Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion.

An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen.

Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.