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Handel und Glücksspiel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterliegen nicht dem GlüStV

Handel und Glücksspiel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterliegen nicht dem GlüStV

Wer per Wette seinen Kunden anbietet, bei Eintritt bzw. Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses den Kaufpreis auf in einem bestimmten Zeitraum erworbene Waren zurückzuerstatten, veranstaltet damit kein illegales Glücksspiel im Sinne des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV).

Argument: Auch in den Fällen, in denen der Kunde die Wette verliert, wird dessen finanzielle Investition vollständig durch die erhaltene Ware ausgeglichen (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11).

Glücksspiele im Sinne des GlüStV liegen vor Allem dann vor, wenn der Kunde zur Teilnahme ein Vermögensopfer erbringen muss, das – außer im Falle eines Gewinns – vollständig verloren geht. Bei Werbeaktionen in Form einer Wette, die die Rückerstattung eines Einkaufspreises anbietet, liegt nach Ansicht des VG Stuttgart jedoch kein solches Glücksspiel vor: Der Kunde kann keinen Verlust machen, schließlich behält er ja in jedem Fall die gekaufte Ware.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.