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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)
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Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
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Urheberrecht: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website

Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)

Inhalte im Internet werden schnell mal kopiert. Doch das kann teuer werden, wenn der Berechtige eine Abmahnung schickt oder gerichtlich gegen den Content-Klau vorgeht. Ansprüche können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Inhalt überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Teil 2 der Serie bietet eine Einführung zum Thema urheberrechtliche Schutzfähigkeit …

I. Urheberrechtlicher Schutz

Nicht alles ist automatisch urheberrechtlich geschützt. In § 2 UrhG sind die Voraussetzungen geschützter Werke geregelt:

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

 

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Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen

Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht.

Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10).

Sachverhalt

Die Parteien sind Vertreiber von Yoga-Zubehör über das Internet. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab, woraufhin der Beklagte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgab. Gegenstand der Abmahnung und späteren Unterlassungserklärung waren einige unzulässige AGB-Klauseln im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Klägerin klagte vor dem LG Düsseldorf auf Zahlung der Abmahnkosten und einer verwirkten Vertragsstrafe, da die Klägerin vorbrachte, dass einige der unzulässigen AGB-Klauseln unter anderem noch über den Google Cache abrufbar gewesen waren.

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Urheberrecht: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website

Derjenige, der fremde Beiträge per RSS-Feeds auf seiner Website einstellt, macht sich diese zu eigen und haftet somit für etwaige Urheberrechtsverstöße in den RSS-Feeds. Auch eine Haftungsausschlussklausel im Impressum schützt den Websitebetreiber nicht. (LG Berlin Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11).

Exkurs zu RSS (Really Simple Syndication):

Ein RSS-Feed ist die Bereitstellung von Daten im RSS-Format. RSS wird verwendet, um Artikel einer Website oder deren Kurzbeschreibungen (insbesondere Nachrichtenmeldungen) zu speichern und in maschinenlesbarer Form bereitzustellen. Der Leser kann sogenannte RSS-Channels (z.B. zum Thema Sport) abonnieren und wird auf diese Weise regelmäßig über neue Nachrichten auf der Internetseite zu diesem Thema informiert.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.