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Urheberrecht: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website

Urheberrecht: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website

Derjenige, der fremde Beiträge per RSS-Feeds auf seiner Website einstellt, macht sich diese zu eigen und haftet somit für etwaige Urheberrechtsverstöße in den RSS-Feeds. Auch eine Haftungsausschlussklausel im Impressum schützt den Websitebetreiber nicht. (LG Berlin Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11).

Exkurs zu RSS (Really Simple Syndication):

Ein RSS-Feed ist die Bereitstellung von Daten im RSS-Format. RSS wird verwendet, um Artikel einer Website oder deren Kurzbeschreibungen (insbesondere Nachrichtenmeldungen) zu speichern und in maschinenlesbarer Form bereitzustellen. Der Leser kann sogenannte RSS-Channels (z.B. zum Thema Sport) abonnieren und wird auf diese Weise regelmäßig über neue Nachrichten auf der Internetseite zu diesem Thema informiert.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.