Schlagwort -Liefersituation

1
Neue Widerrufsbelehrung 2014: Lösung für Problematik des Fristbeginns durch mehrere Widerrufsbelehrungen ?
2
Dynamische Widerrufsbelehrung 2014: Praxistauglich ?

Neue Widerrufsbelehrung 2014: Lösung für Problematik des Fristbeginns durch mehrere Widerrufsbelehrungen ?

Ab dem 13.06.2014 müssen Händler Verbraucher im Fernabsatz mittels einer grundlegend erneuerten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass die nach neuem Verbraucherrecht in der Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen dem Händler in aller Regel gar nicht rechtzeitig bekannt sind. Bislang konnten sich Händler einer statischen Widerrufsbelehrung zur ausreichenden Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten bedienen. Ab dem 13.06.2014 scheint diese Möglichkeit abgeschnitten.

So sieht das neue gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung 2014 vor, dass bereits in Bezug auf den Fristbeginn ein bestimmter „Textbaustein“ Verwendung finden muss – abhängig von der konkreten Liefersituation. Der Händler müsste aufgrund seiner Verpflichtung, den Verbraucher bereits vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zutreffend über die Modalitäten des bestehenden Widerrufsrechts zu informieren, genau darüber Bescheid wissen, wie die Bestellung verschickt werden wird.

Den ganzen Beitrag lesen (…)

Dynamische Widerrufsbelehrung 2014: Praxistauglich ?

Die ab dem 13.06.2014 nach neuem Verbraucherrecht einzusetzende Widerrufsbelehrung bereitet vielen Händlern Bauchschmerzen. So sieht das gesetzliche Muster gleich an zwei Stellen eine „Dynamik“ der Widerrufsbelehrung vor – die in der Praxis nicht umsetzbar ist.

Inhalt

  • Einleitung
  • Erstes dynamisches Element: Fristbeginn
  • Zweites dynamisches Element: Angabe der Rücksendekosten bei Speditionsware
  • Dynamische Widerrufsbelehrung ist keine Lösung
  • Konkrete Liefersituation müsste vorab bekannt sein
  • Konkrete Höhe der Rücksendekosten von Speditionsware müsste vorab bekannt sein
  • Fazit

Den ganzen Beitrag lesen […]

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.