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Abmahnung PP Handelsagentur, Peggy Possmann
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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014

Abmahnung PP Handelsagentur, Peggy Possmann

Die Firma PP Handelsagentur, Peggy Possmann hat einen Onlinehändler abgemahnt, weil er angeblich die neuen, seit 13.06.2014 geltenden Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nicht erfülle

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: PP Handelsagentur, Peggy Possmann
  • Begründung: Die vom Onlinehändler verwendete Widerrufsbelehrung entspräche dem Rechtsstand vor dem 13.06.14
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014

Die aktuelle Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage. Sie soll Ihnen dabei behilflich sein, die im Hinblick auf die Angabe der Lieferzeit ab dem 13.06.2014 geltenden Anforderungen praktisch umzusetzen.

Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.