Schlagwort -Sonderaktion

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Abmahnung ebay: Preisschaukelei mit „Sonderaktionen“
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Abmahnung Andrea Reinhardt: Unlautere Rabattaktion
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Abmahnung ebay: Unlautere Werbung „Sonderaktion“
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Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“

Abmahnung ebay: Preisschaukelei mit „Sonderaktionen“

Eine ebay-Händler wurde wegen angeblicher, sogenannter Preisschaukelei abgemahnt.

So soll er nach Beendigung einer Preis-Sonderaktion direkt die nächste Aktion begonnen haben und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben.

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Abmahnung Andrea Reinhardt: Unlautere Rabattaktion

Frau Andrea Reinhardt hat eine ebay-Händlerin wegen angeblich unlauterer Werbung mit einer Sonderaktion abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Andrea Reinhardt
  • Begründung: angeblichirreführende Werbung mit einer Sonderaktion, die ständig erneuert wird
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: eBay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 30.000 €

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Abmahnung ebay: Unlautere Werbung „Sonderaktion“

Ein ebay-Händler wurde wegen angeblich irreführender Werbung mit einer Sonderaktion abgemahnt.

Da der Händler nach Beendigung der Sonderaktion direkt eine neue starte verhalte er sich wettbewerbswidrig.

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Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist es irreführend und somit wettbewerbswidrig, einen dauerhaft gesenkten Preis dem alten regulären Preis als „Sonderpreis“ gegenüberzustellen.

Der Verbraucher könne in diesem Fall davon ausgehen, er habe es mit einer besonders günstigen Sonderaktion zu tun (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11).

Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde hatten die Richter zu entscheiden, ob die Gegenüberstellung eines neuen Preises gegenüber dem alten Preis irreführend sei oder nicht. Dargestellt war die Preissenkung als „Sonderpreis“ gegenüber dem „regulären Preis“; der als Sonderpreis gekennzeichnete Betrag war jedoch auf unbestimmte Dauer gesenkt worden und nicht etwa Teil eines Sonderverkaufs.

Die Richter erkannten in dieser Vorgehensweise einen Wettbewerbsverstoß; der Verbraucher werde in die Irre geleitet, da er unzutreffend annehme, er könne hier kurzfristig zu Sonderkonditionen einkaufen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11):

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.