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Urheberhinweis im Bild oder am Speicherort : Verwendung von Pixelio-Bildern

Urheberhinweis im Bild oder am Speicherort : Verwendung von Pixelio-Bildern

Grundsätzlich steht einem Urheber nach §13 UrhG  stets das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft per selbstgewählter Bezeichnung zu. Besondere Relevanz entfaltet die Vorschrift bei Bilddateien in den Fällen, in denen ein Fotograf seine Werke in eine externe Bilddatenbank einspeist und mithin unter bestimmten Voraussetzungen Drittverwendern urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumt.

In einer mündlichen Verhandlung vom 15.08.2014 (Az. Az 6 U 25/14) wies das OLG Köln nun die umstrittene Entscheidung des LG Köln vom 30.01.2014 (Az. 14 O 427/13) zurück, nach der bei einer Online-Nutzung von Bildern der Datenbank „Pixelio“ eine Urhebernennung nicht nur am konkreten Erscheinungsort des Bildes auf der Verwender-Website, sondern zudem auch am serverinternen Speicherort unmittelbar in der bildlichen Darstellung gefordert wurde.

Begründung des LG Köln und hypothetisches Ausmaß

Basierend auf den Nutzungsbedingungen von Pixelio, welche die Urhebernennung nach folgender Formulierung…

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.