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Urheberrechtsschranken: Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers?
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Content-Klau im Internet Teil 6: Urheberechtsschranken – wann die Nutzung fremden Contents zulässig sein kann

Urheberrechtsschranken: Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers?

Das Internet ist ein riesiger Fundort für Texte, Bilder, Musik und andere Inhalte. Schnell wird das Ein oder Andere kopiert oder als Vorlage für eigene Arbeiten genutzt. Doch es dürfen auch elektronische Inhalte nicht einfach übernommen werden. Es drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, kann allerdings ausnahmsweise ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Nutzung erfolgen, wenn es sich um eine so genannte „Freie Benutzung“ handelt oder eine Urheberrechtsschranke vorliegt …

I. Urheberrechtsschranken
Grundsätzlich ist die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die entsprechenden Nutzungsrechte rechtswidrig. Es existieren jedoch Urheberrechtsschranken, bei deren Vorliegen eine eigentlich nicht genehmigte Nutzungshandlung gerechtfertigt sein kann. Sie finden sich in den §§ 44 a ff UrhG.

Im Bereich des Internets spielen vor allem folgende Schranken eine Rolle:

§ 44 a UrhG: Das Recht auf Erstellung vorübergehender Vervielfältigungshandlungen

§ 49 UrhG: Die Vervielfältigung und Verbreitung von Rundfunkkommentaren

§ 51 UrhG: Das Zitatrecht

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Content-Klau im Internet Teil 6: Urheberechtsschranken – wann die Nutzung fremden Contents zulässig sein kann

Die Nutzung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne entsprechende Lizenz vom Rechtsinhaber ist nicht immer rechtswidrig. Denn das Urhebergesetz sieht so genannte Schranken vor. Was es mit den Schranken auf sich hat und für den Bereich des Internet wichtige Schranken, zeigt Teil 6 der Serie …

 

 

 

I. Urheberrechtsschranken als Rechtfertigung der Nutzung fremder Werke
Das Urheberrecht dient nicht allein den Interessen der Urheber, sondern ist sozialgebunden. Daher tritt in bestimmten Fällen das Partizipationsinteresse des Urhebers hinter dem Interesse der Gemeinschaft zurück. Dies kommt in den Schranken des Urheberrechts zum Ausdruck, die in den §§ 44 a ff UrhG geregelt sind.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.