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Zulässigkeit von Email-Werbung bei vermutetem Interesse des Empfängers?

Zulässigkeit von Email-Werbung bei vermutetem Interesse des Empfängers?

Die IT-Recht Kanzlei erreichte die Frage, ob der Versand von Email-Werbung zulässig sei, wenn ein Interesse des Empfängers an dem Werbeinhalt vermutet werden könne.

Konkret bezog sich die Frage auf folgende Situation:

Eine Kosmetikerin ist auf einer Suchseite im Netz eingetragen und bekundet somit ihr Interesse an solchen Angeboten. Könnte die Kosmetikerin (…) per Mail angeschrieben werden um ihr eine ähnliche Seite anzupreisen?“

Das angesprochene Problem betrifft die Frage nach den Anforderungen an eine zulässige Email-Werbung. Seit der Neufassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt es hierbei nicht mehr auf das Interesse, sondern auf die Einwilligung des Adressaten an. Die alte Rechtslage (z.B. noch BGH-Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01) ließ eine Email-Werbung – gegenüber Gewerbetreibenden – zu, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.