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Urheberrecht: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website
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Abmahnung Susanne Güsten und Thomas Seibert

Urheberrecht: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website

Derjenige, der fremde Beiträge per RSS-Feeds auf seiner Website einstellt, macht sich diese zu eigen und haftet somit für etwaige Urheberrechtsverstöße in den RSS-Feeds. Auch eine Haftungsausschlussklausel im Impressum schützt den Websitebetreiber nicht. (LG Berlin Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11).

Exkurs zu RSS (Really Simple Syndication):

Ein RSS-Feed ist die Bereitstellung von Daten im RSS-Format. RSS wird verwendet, um Artikel einer Website oder deren Kurzbeschreibungen (insbesondere Nachrichtenmeldungen) zu speichern und in maschinenlesbarer Form bereitzustellen. Der Leser kann sogenannte RSS-Channels (z.B. zum Thema Sport) abonnieren und wird auf diese Weise regelmäßig über neue Nachrichten auf der Internetseite zu diesem Thema informiert.

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Abmahnung Susanne Güsten und Thomas Seibert

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Frau Susanne Güsten und des Herrn Thomas Seibert wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht vor.
Begründet wird diese mit einer angeblich unerlaubter Verwertung eines geschützten Werkes.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Susanne Güsten und Thomas Seibert
Begründung:

angeblich unerlaubte Verwertung des Textwerkes: “Blut in den Straßen”

Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
Internet-Plattform: Webseite

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.