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Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb: Kinesio Tapes und Ihre Wirkung
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Werbung mit gesundheits- bzw. umweltfördernder Wirkung schnell unlauter
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Substanzen mit mittelbarer Wirkung auf Schadorganismen sind Biozide

Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb: Kinesio Tapes und Ihre Wirkung

Ein Webshop Betreiber hat eine Abmahnung des Verbands sozialer Wettbewerb e.V. wegen angeblich unzulässigen Wirkungsversprechen beim Vertrieb von Kinesio Tapes erhalten.

 

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

 

  • Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
  • Begründung: angeblich unlautere Werbung mit Wirkungsversprechen
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop

 

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Werbung mit gesundheits- bzw. umweltfördernder Wirkung schnell unlauter

Geräte, die mittels Magnetfeld den Kalk in Wasserleitungen neutralisieren sollen, sind werberechtlich ein schwieriger Fall: Die Wirkung von Magnetismus auf Kalk ist in der Wissenschaft höchst umstritten, sodass ein zweifelsfreier Wirkungsnachweis derzeit nicht möglich sein dürfte.

Erschwerend kommt hinzu, dass gerade bei Werbeaussagen, die auf eine gesundheits- bzw. umweltfördernde Wirkung hinweisen, den Werbenden eine besondere Beweislast trifft (vgl. aktuell LG Stuttgart, Urt. v. 17.02.2012, Az. 31 O 47/11 KfH).

Magnetismus ist irgendwie zur ganzheitlichen Allzweckwaffe geworden: Je nach Hersteller und Verwendungszweck sollen elektromagnetische Wellen hervorragend gegen Rheuma, Schmerzen, Fettpölsterchen oder eben Kalk wirken. Im letzteren Fall sollen die Magnetwellen in die Kristallstruktur des Kalks eingreifen und diesen so „neutralisieren“, dass er entweder zerfällt oder sich zumindest nirgends mehr absetzt.

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Substanzen mit mittelbarer Wirkung auf Schadorganismen sind Biozide

Um ein Produkt als „Biozid“ zu klassifizieren, genügt nach einem aktuellen Urteil des EuGH auch eine nur mittelbare Wirkung auf den unerwünschten Organismus.

Es reicht also, wenn der Wirkstoff in irgendeiner Form die Entfernung des Organismus aus seiner Umgebung erleichtert, ggf. auch ohne ihn dabei abzutöten.

Durch diese strenge Handhabung soll sichergestellt werden, dass bestimmte Chemikalien in jedem Fall unter die strenge Regelung der Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) bzw. des deutschen Chemikaliengesetzes (ChemG) fallen (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, Az. C-420/10).

Im ursprünglichen Fall ging es um ein Algenbekämpfungsmittel, das den Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid enthält.

Das Mittel bewirkt im Wasser durch Hydrolyse einen Aluminiumhydroxidniederschlag, in dessen Folge sich die Algen in größeren Verbänden zusammenschließen („ausflocken“); dadurch schweben sie nicht mehr frei im Wasser, sondern bilden Klümpchen, welche relativ einfach aus dem Wasser entfernt werden können.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.