Archiv -28. Februar 2013

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Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
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Abmahnung Sammelstelle: Andreas Schenk
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Abmahnung Sammelstelle: Red Bull GmbH
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Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern beim intrnationalen Verkauf

Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).

 

In Zeiten der Wirtschaftskrise boomt das Geschäft mit Edelmetallen: Goldankäufer gehören vielerorts schon zum Stadtbild und breiten sich auch im Internet immer weiter aus. Somit steigt auch stetig die Konkurrenz zwischen den Händlern, und gleichzeitig auch die Zahl der Abmahnungen in diesem Bereich.

Ein solcher Streit zwischen Goldhändlern war kürzlich vor dem Oberlandesgericht Celle zu entscheiden: Der Beklagte hatte mit einer „kostenlosen Schätzung“ geworben, worin ein Konkurrent eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu erkennen glaubte. Das OLG Celle wollte sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen – es sei ja schließlich nicht selbstverständlich, dass der Händler die angebotenen Waren auch kostenlos schätze (vgl. OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12; mit weiteren Nachweisen):

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Abmahnung Sammelstelle: Andreas Schenk

Für unsere Abmahnung Sammelstelle wurde uns eine Abmahnung des Herrn Andreas Schenk zur Verfügung gestellt. 

 

Herr Schenk mahnt angeblich irreführende Werbeaussagen beim Vertrieb von Damenuhren ab..

 

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

 

  • Abmahner: Andreas Schenk
  • Begründung: angeblich unlautere Werbung mit Garantieangaben
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

  

Kontaktmöglichkeiten:

 

Abmahnung Sammelstelle: Red Bull GmbH

Für unsere Abmahnung Sammelstelle  wurden wir über eine Abmahnung der Red Bull GmbH, Österreich informiert.

 

Die Firma Red Bull GmbH mahnt eine angebliche  Markenrechtsverletzung auf  ebay ab.

 

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

 

  • Abmahner: Red Bull GmbH
  • Begründung: angeblichRechtsverletzung an Markenbestandteilen der Marke „Red Bull Energy Drink“
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay

 

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Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

  

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Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern beim intrnationalen Verkauf

Der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr hat viele Vorteile für Unternehmer und Verbraucher – gerade innerhalb der EU. Allerdings können rechtliche Schwierigkeiten auftreten, insbesondere wenn es um die Frage des auf die Verbraucherverträge anwendbaren Rechts geht.

 

Zwar können Unternehmer grundsätzlich durch AGB-Klausel das Recht bestimmen, nach dem sich der Vertrag mit dem Verbraucher richten soll. Jedoch werden solche AGB-Klauseln von der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nicht immer als wirksam angesehen. Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die Thematik in einem umfassenden Beitrag.

 

I. Rechtswahlklauseln in AGB

 
Kürzlich in einem früheren Beitrag hat die IT-Recht Kanzlei die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Rechtswahl in AGB gegenüber Gewerbetreibenden beleuchtet. Weitaus problematischer ist jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit – und damit der Möglichkeit – der Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern.

 

 

1. Rechtswahl – individuell oder in AGB

Webshop-Betreiber – aber auch andere Unternehmer in und außerhalb der Welt des World Wide Web – haben die Möglichkeiten der Rechtswahl, durch die sie das auf die Verträge mit ihren Kunden (Verbrauchern) anwendbare Recht (sog. Vertragsstatut) bestimmen können.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.