Archiv -15. August 2014

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Links der Woche: ebays neue Regeln, Cisco kündigt, Brasilien vs. Wikipedia, keine Dienst-Mails im Urlaub
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Ist der Herstellungsort ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Herkunftsangabe „Made in Germany“ ?

Links der Woche: ebays neue Regeln, Cisco kündigt, Brasilien vs. Wikipedia, keine Dienst-Mails im Urlaub

Ebay stellt neue Regeln auf, Cisco kündigt vielen Mitarbeitern, Zalando bekommt einen Betriebsrat und keine Dienst-Mails im Urlaub; dieser bunte Mix kann nur eines bedeuten, unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 33 (11.08. – 15.08.2014):

  • 😐 eBay: Neue Regeln für Händler, mehr Service für Käufer, mehr…
  • 🙁 Cisco: Kündigt 6.000 Mitarbeitern, mehr…
  • 🙁 Brasilien vor der Wahl: Wer manipuliert in der Wikipedia?, mehr…
  • 🙂 Keine Dienst-Mails im Urlaub: Daimler lässt löschen, mehr…
  • 🙂 Onlinehändler Zalando: Erster Betriebsrat gewählt, mehr…
  • 🙁 Zahl der Handy-Diebstähle: Hat sich in vier Jahren verdoppelt, mehr…

Ist der Herstellungsort ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Herkunftsangabe „Made in Germany“ ?

Mit Urteil vom 20.05.2014 hat das LG Frankfurt (Oder) die Zulässigkeitsanforderungen an die Verwendung der Herkunftsangabe „Made in Germany“ konkretisiert und eine Irreführung sowie einen Markenrechtsverstoß für den Fall bejaht, dass derartig bezeichnete Produkte unabhängig von der jeweiligen Herkunft der Inhaltsstoffe im Ausland produziert werden.

Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Frankfurt (Oder).

Geographische Herkunftsangaben sind ein im Vertrieb und in der Werbung häufig eingesetztes Mittel, um den Eindruck hoher Verarbeitungsstandards zu erwecken und somit dem Verbraucher eine besondere Produktqualität zu suggerieren. Insbesondere die Angabe „Made in Germany“ erfreut sich großer Werbewirksamkeit, da sie nach allgemeinem Verkehrsverständnis Rückschlüsse auf kontrollierte Produktionsbedingungen, hochwertige Materialien und eine lange Haltbarkeit zulässt.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.