Archiv -19. November 2018

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Abmahnung Lothar Fürst: Werbung mit Materialbezeichnung ist unzulässig

Abmahnung Lothar Fürst: Werbung mit Materialbezeichnung ist unzulässig

Herr Lothar Fürst hat einen Ebay-Händler wegen einer unzulässigen Werbung mit Materialbezeichnung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: Lothar Fürst
  • Begründung: Unzulässige Werbung mit Materialbezeichnung „PU-Leder“
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Ebay
  • Gegenstandswert: 3.000,– €

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