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Abmahnung ebay: Angaben zum Vertragsschluss
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Erforderlich? Angaben zu Energieverbrauch & Energieeffizienz bei auf Messen beworbenen Haushaltsgeräten
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Prospektwerbung muss vollständige Angaben zur Firmierung & Geschäftsanschrift enthalten

Abmahnung ebay: Angaben zum Vertragsschluss

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Verkaufsplattform ebay betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • unzureichende Angaben zum Vertragsschluss

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Erforderlich? Angaben zu Energieverbrauch & Energieeffizienz bei auf Messen beworbenen Haushaltsgeräten

Haushaltsgeräte müssen auf Messen wie der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA), auf denen die Geräte nicht an Endverbraucher verkauft werden, nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden.

Das stellt die am 17.05.2012 in Kraft getretene Neufassung des EnVKG klar. Nach diesen Hinweisen des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat ein klagender Umwelt- und Verbraucherschutzverband seine Unterlassungsklage gegen einen namhaften westfälischen Hersteller von Haushaltsgeräten zurückgenommen.

Der beklagte Hersteller hatte auf der IFA 2011 einen Messestand mit Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen unterhalten, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse aufwiesen. Dies hatte der klagende Verband als wettbewerbswidrig angesehen, weil es den Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht entspreche. Der beklagte Hersteller war dem unter dem Hinweis, dass die Geräte auf der IFA nicht zu Verkaufszwecken ausgestellt seien, entgegengetreten.

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Prospektwerbung muss vollständige Angaben zur Firmierung & Geschäftsanschrift enthalten

Unlauter und irreführend wirbt ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt.

Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren jetzt entschieden.

Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.