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Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung

Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung

Prinzipiell stellt elektronische Werbung ein geeignetes und wenig kostenintensives Mittel dar, eine Vielzahl von potentiellen Kunden zu erreichen und diese durch den Hinweis auf besondere Angebote zu spezifischen Kaufentscheidungen zu bewegen. Allerdings stellt das unaufgeforderte Zusenden von elektronischer Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht nur per Gesetz eine unlautere Handlung dar, sondern kann zudem als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung private Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung auslösen.

Mit Urteil vom 25. April 2014 (Az.: 10 C 225/14) hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt festgestellt, dass elektronische Werbung als Teil einer automatischen Empfangsbestätigung in Mail-Form ebenso dem Verbotstatbestand der §§1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB  unterfällt – selbst dann, wenn diese lediglich im Abspann der Mail aufgeführt wird.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger, ein Verbraucher, per Mail einen bei der als Versicherungsdienstleister tätigen Beklagten geführten Versicherungsvertrag gekündigt hatte.

In der darauf hin eingehenden automatischen Empfangsbestätigung wies die Beklagte unter dem Punkt „übrigens“ mit den Ausführungen…

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.