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Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung? Verbot des Handels auf Online-Marktplätzen durch Hersteller
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Verbot der Tierfettverfütterung an Wiederkäuer verstößt nicht gegen Europäisches Recht
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EU-Warnsystem: Immer mehr gefährliche Produkte entdeckt

Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung

Prinzipiell stellt elektronische Werbung ein geeignetes und wenig kostenintensives Mittel dar, eine Vielzahl von potentiellen Kunden zu erreichen und diese durch den Hinweis auf besondere Angebote zu spezifischen Kaufentscheidungen zu bewegen. Allerdings stellt das unaufgeforderte Zusenden von elektronischer Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht nur per Gesetz eine unlautere Handlung dar, sondern kann zudem als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung private Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung auslösen.

Mit Urteil vom 25. April 2014 (Az.: 10 C 225/14) hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt festgestellt, dass elektronische Werbung als Teil einer automatischen Empfangsbestätigung in Mail-Form ebenso dem Verbotstatbestand der §§1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB  unterfällt – selbst dann, wenn diese lediglich im Abspann der Mail aufgeführt wird.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger, ein Verbraucher, per Mail einen bei der als Versicherungsdienstleister tätigen Beklagten geführten Versicherungsvertrag gekündigt hatte.

In der darauf hin eingehenden automatischen Empfangsbestätigung wies die Beklagte unter dem Punkt „übrigens“ mit den Ausführungen…

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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung? Verbot des Handels auf Online-Marktplätzen durch Hersteller

Herstellern ist es grundsätzlich gestattet, Händlern gewisse Vorgaben über den Vertrieb ihrer Waren zu machen, um die intendierte Wahrnehmung derselben durch die Verbraucher zu gewährleisten und die Produktidentität zu wahren. So ist die Zulässigkeit von qualitativen Mindestanforderungen seitens des Herstellers an Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Produktpräsentation und die individuelle Bevorratung der Händler allgemein anerkannt.

Mit Urteil vom 08.11.2013 (Az.: 14 O 44/13.Kart) hat das LG Kiel nun entschieden, dass die Beschränkung von Vertriebswegen der Händler durch den Hersteller in Form der Untersagung des Vertriebs auf Online-Marktplätzen und Auktionsplattformen eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB darstellt.

Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und des §1 GWB

Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB etablieren ein Kartellverbot, das prinzipiell an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Nach diesen Vorschriften sind Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

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Verbot der Tierfettverfütterung an Wiederkäuer verstößt nicht gegen Europäisches Recht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich entschieden, dass das im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) normierte Verbot, Mischfuttermittel mit tierischen Fetten an Wiederkäuer zu verfüttern, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Die Klägerin ist Importeurin von Mischfuttermitteln, die von Schwesterfirmen in Frankreich und in den Niederlanden hergestellt werden; sie betreibt damit eine Kälbermast. Sie beabsichtigt, an die Kälber Mischfuttermittel zu verfüttern, die tierische Fette (Rindertalg, Schweineschmalz u.ä.) enthalten. Als der Beklagte dies für unzulässig erachtete, hat die Klägerin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die in den Niederlanden oder Frankreich hergestellten und tierische Fette enthaltenden Mischfuttermittel für die Verfütterung an Kälber im Kreis Warendorf zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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EU-Warnsystem: Immer mehr gefährliche Produkte entdeckt

Vom Kinderwagen bis zum Kfz-Teil: In der EU sind 2010 mehr gefährliche Produkte vom Markt genommen worden als in den Vorjahren.

Die meisten Gefahrenmeldungen gingen zum Bereich „Bekleidung und Textilien“ ein, der damit Spielzeug überholte. Dank besserer Kontrollen und mehr Verantwortung der Unternehmen wurde 2010 eine Rekordzahl von 2244 unsicheren Produkten verboten, vom Markt genommen oder zurückgerufen. Die meisten Warnungen kamen aus Deutschland mit insgesamt 204 Meldungen. Das geht aus dem neuesten Jahresbericht der Kom­mission über das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte (RAPEX) hervor.

Mehr Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung und in einem Memo.

Quelle: PM der EU-Kommission

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.