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Irreführende Werbeaussagen mit Bezügen zum Umwelt- und Klimaschutz

Irreführende Werbeaussagen mit Bezügen zum Umwelt- und Klimaschutz

Wer seine Produkte mit Angaben wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“ und ähnlichen umweltbezogenen Aussagen bewirbt, muss die Stichhaltigkeit dieser Aussagen auch substantiiert darlegen können.

Wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aufzeigt, ist dies nicht immer möglich (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.08.2011, Az. 9 U 163/11).

Gegenstand des Verfahrens waren Werbeversprechen für Grablichter, die u.a. die folgenden Kernaussagen enthielten:

„CO2-neutral“;
„klimaneutral“;
„umweltschonende Produkte, die das Klima und den Regenwald schützen“;
„geprüfte Umweltverträglichkeit“.

Diese Aussagen haben natürlich eine hohe emotionale Werbewirkung.

Die Werbung führt jedoch keine besonderen Vorzüge speziell für Kerzen an,  etwa dass die beworbenen Produkte besonders hübsch sind oder überdurchschnittlich lang brennen; vielmehr wird außerhalb des Kontexts auf eine besondere Umweltverträglichkeit verwiesen.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.