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Gutschein für Trade-in-Geschäft verstößt gegen die Buchpreisbindung!
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Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten

Gutschein für Trade-in-Geschäft verstößt gegen die Buchpreisbindung!

Ein Buchhändler, der Trade-in-Geschäfte mit Bonus-Gutscheinen bewirbt, die später gegen neuwertige Bücher eingelöst werden können, verstößt mit diesem Modell gegen die Buchpreisbindung.

 

Da dem Gegenwert dieser Gutscheine keine entsprechende Leistung des Bonusempfängers gegenübersteht, entsteht durch das Einlösen dieser Gutscheine beim Kauf neuer Bücher ein unzulässiger Barrabatt (vgl aktuell OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.2012, Az. 11 U 25/12).

Ein Händler hatte für Trade-in-Geschäfte mit Büchern Bonus-Gutscheine angepriesen: Wenn der Händler vom Kunden mindestens zwei gebrauchte Bücher ankaufte, erhielt dieser zusätzlich zum Ankaufspreis noch einen Bonus von € 5,- gutgeschrieben. Dieser Bonus konnte dann – neben dem Guthaben aus dem Ankauf – beim Erwerb neuer Bücher eingelöst werden.

Urteil des OLG Frankfurt a.M.

In dieser Konstellation erkannte das OLG Frankfurt a.M. jedoch einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Die € 5,- zahlte der Händler aus eigener Tasche, folglich stand dem Geldwert dieses Bonus keine Leistung des Kunden gegenüber. Daraus folgerte das Gericht, dass der Gutschein einen unzulässigen Preisnachlass darstellt, da im Ergebnis der Kunde nicht den vollständigen (gebundenen) Buchpreis zahlen musste (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.2012, Az. 11 U 25/12; mit weiteren Nachweisen):

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Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten

Wer dem Verbraucher Gutscheine ausstellt, möchte sich in der Regel nicht ewig an dieses Papier binden – die meisten Gutscheine sind daher mit einem Verfallsdatum versehen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist bis zu diesem Datum den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. In einem aktuellen Urteil des OLG München (14.04.2011, Az. 29 U 4761/10) wird als Richtschnur die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren herangezogen.

Das Urteil richtete sich gegen ein Unternehmen, das über seine Internetseite Erlebnisgeschenkgutscheine für etwa 800 verschiedene Erlebnisse, z.B. Fallschirmsprünge, Hubschrauberflüge, Segeltouren, Tanzkurse, Heißluftballonfahrten und Bungeesprünge, sowie Gutscheine für Hotelübernachtungen verkaufte. Hierbei legte das Unternehmen in seinen AGB bestimmte Gültigkeitsgrenzen für diese Gutscheine fest.
§ 3 Nr. 2 der AGB lautete:

Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb). Sie steht in Abhängigkeit zu den Laufzeitintervallen der Verträge mit• den Erlebnispartnern und möglicher Leistungsänderungen. [Das Unternehmen] trägt das Risiko von Preissteigerungen beim Veranstalter im Lauf des Gültigkeitszeitraumes. Eine Verlängerung der Gültigkeitszeiträume ist deshalb nicht möglich.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.