Schlagwort -Verstoß

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Google-Shopping-Anzeigen: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
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ebay Abmahnung: Verstoß gegen die Kosmetikverordnung
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Gutschein für Trade-in-Geschäft verstößt gegen die Buchpreisbindung!
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Abmahnung Heine Apotheke, Carola Gonzalez: Verstoß gegen Preisangabenverordnung
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Die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ für einen Einzelkaufmann verstößt gegen die Firmenwahrheit
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Neues Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?
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Abmahnung Online-Shop Verstoß gegen Preisangabenverordnung
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Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen
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Abmahnung FC Schalke 04 Arena Management GmbH
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Landgericht München II: 3 wettbewerbs-rechtliche Verstöße = 7.500,- € Streitwert
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Update Abmahnung Swarovski AG

Google-Shopping-Anzeigen: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Mit Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14, hat das LG Hamburg entschieden, dass Verkaufsanzeigen bei „Google Shopping“ gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, wenn die zusätzlich zum Endpreis anfallenden Versandkosten lediglich im Rahmen eines so genannten Mouse-Overs angezeigt werden.

In dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall wurde ein Online-Händler von einem Mitbewerber im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verstoßes gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil bei dessen Angebots-Anzeigen beim Online-Dienst „Google Shopping“ neben dem Endpreis nicht die zusätzlich anfallenden Versandkosten ausgewiesen wurden. Diese wurden bei den Google-Shopping-Anzeigen nur angezeigt, wenn man mit der Mouse über die zugehörige Produktabbildung fuhr.

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ebay Abmahnung: Verstoß gegen die Kosmetikverordnung

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Verkaufsplattform eBay betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • Verstoß gegen die Kosmetikverordnung wegen des Onlinevertriebs von Bleachingprodukten an Endkunden.

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Gutschein für Trade-in-Geschäft verstößt gegen die Buchpreisbindung!

Ein Buchhändler, der Trade-in-Geschäfte mit Bonus-Gutscheinen bewirbt, die später gegen neuwertige Bücher eingelöst werden können, verstößt mit diesem Modell gegen die Buchpreisbindung.

 

Da dem Gegenwert dieser Gutscheine keine entsprechende Leistung des Bonusempfängers gegenübersteht, entsteht durch das Einlösen dieser Gutscheine beim Kauf neuer Bücher ein unzulässiger Barrabatt (vgl aktuell OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.2012, Az. 11 U 25/12).

Ein Händler hatte für Trade-in-Geschäfte mit Büchern Bonus-Gutscheine angepriesen: Wenn der Händler vom Kunden mindestens zwei gebrauchte Bücher ankaufte, erhielt dieser zusätzlich zum Ankaufspreis noch einen Bonus von € 5,- gutgeschrieben. Dieser Bonus konnte dann – neben dem Guthaben aus dem Ankauf – beim Erwerb neuer Bücher eingelöst werden.

Urteil des OLG Frankfurt a.M.

In dieser Konstellation erkannte das OLG Frankfurt a.M. jedoch einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Die € 5,- zahlte der Händler aus eigener Tasche, folglich stand dem Geldwert dieses Bonus keine Leistung des Kunden gegenüber. Daraus folgerte das Gericht, dass der Gutschein einen unzulässigen Preisnachlass darstellt, da im Ergebnis der Kunde nicht den vollständigen (gebundenen) Buchpreis zahlen musste (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.2012, Az. 11 U 25/12; mit weiteren Nachweisen):

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Abmahnung Heine Apotheke, Carola Gonzalez: Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Der IT-Recht Kanzlei München liegt erneut eine Abmahnung der Heine Apotheke Blankenese, Inhaberin Carola Gonzalez wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

 

Begründet wird diese mit angeblich fehlender Angabe des Grundpreises.

 

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Heine Apotheke Blankenese, Carola Gonzalez
  • Begründung: angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis beim Vertrieb von Bodylotion nach Volumen
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 15.000 €

 

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Die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ für einen Einzelkaufmann verstößt gegen die Firmenwahrheit

Ein Einzelkaufmann darf nach einem aktuellen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes nicht die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ in der Firma tragen, da der Zusatz „e. K.“ das Bestehen einer Gruppe gerade ausschließt.

Darüber helfen auch nicht mehrfache Eintragungen als „e. K.“ und die Gründung einer GmbH hinweg, solange sich hinter diesen Eintragungen lediglich eine einzige Person verbirgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.09.2011, Az. 2 W 231/10).

Ein Einzelkaufmann darf nach einem aktuellen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes nicht die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ in der Firma tragen, da der Zusatz „e. K.“ das Bestehen einer Gruppe gerade ausschließt. Darüber helfen auch nicht mehrfache Eintragungen als „e. K.“ und die Gründung einer GmbH hinweg, solange sich hinter diesen Eintragungen lediglich eine einzige Person verbirgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.09.2011, Az. 2 W 231/10).

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Neues Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?

Seit 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz und ist seitdem die zentrale nationale Vorschrift zur Produktsicherheit.

Es löst das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab.

Was sollten Hersteller, Händler und Importeure wissen?

Welchen Pflichten müssen sie nach dem neuen Gesetz nachkommen?

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und wie groß ist insbesondere die Abmahngefahr?

Die IT-Recht Kanzlei hat die Neuregelung genauer unter die Lupe genommen.

Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Abmahnung Online-Shop Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

Abgemahnt wird:

angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt:

Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

Die folgende Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers war Gegenstand der richterlichen Überprüfung:

Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.

Diese Formulierung war den Richtern jedoch zu ungenau, was im Ergebnis als Verstoß gegen die Informationspflichten des Händlers gewertet wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11; mit weiteren Nachweisen):

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Abmahnung FC Schalke 04 Arena Management GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma FC Schalke 04 Arena Management GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen die AGB vor.

Überblick und Inhalt

Abmahner: FC Schalke 04 Arena Management GmbH

Begründung:

angeblicher Verkauf von Tickets zu überhöhten Preisen 

 
Unsere Empfehlung

Die der Abmahnung der Firma FC Schalke 04 Arena Management GmbH vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft abgegeben werden, Mehr erfahren

Landgericht München II: 3 wettbewerbs-rechtliche Verstöße = 7.500,- € Streitwert

Das Landgericht München II setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 10.02.2001, Az.: 1 HK O 664/11) einen Streitwert von 7.500,- Euro fest. Hierbei hatte die Antragsgegnerin drei Wettbewerbsverstöße in Ihrem gewerblichen Online-Shop begangen.

Das Landgericht München II untersagte der Antragsgegnerin

einen unrichtigen Namen im Impressum mitzuteilen;

nicht darüber zu belehren ob der Vertragstext nach dem Vertragsschuss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;

die Klausel „Teillieferungen sind zulässig.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Update Abmahnung Swarovski AG

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine weitere Abmahnung der Firma Swarovski AG wegen angeblicher Verstöße gegen das Markenrecht vor.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Swarowski AG
Begründung: angebliche Markenrechtsverletzung an der Marke “Swarowski”.
Rechtlicher Bezug: Markenrecht
Internet-Plattform: eBay
Gegenstandswert: 100.000 Euro

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.