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Ist das zulässig ? Bewerben von Ware als „Originalersatz“ oder „Erstausrüsterqualität“

Ist das zulässig ? Bewerben von Ware als „Originalersatz“ oder „Erstausrüsterqualität“

Viele Händler von Ersatzteilen beschreiben bzw. bewerben ihre Ware mit Beschreibungen wie „Originalersatz“, „Erstausrüsterqualität“, „Originalteilqualität“ oder auch „nach Richtlinien der OEM-Hersteller“. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die angebotenen Teile zwar keine Originalteile des Herstellers sind, aber in Aufbau und Qualität diesen entsprechen. Doch ist so eine Beschreibung wettbewerbsrechtlich zulässig?

I. Unzulässigkeit nach § 4 Nr. 9 UWG

Eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit könnte sich aus § 4 Nr. 9 UWG  ergeben.

§ 4 Nr. 9 UWG  bestimmt:

“Unlauter handelt insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

– eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, – die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder – die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;”

Unzulässig wäre dann nicht die Bezeichnung als „Originalersatz“, etc., sondern das Anbieten eines Produkts, das die Nachahmung eines Konkurrenzprodukts darstellt.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.