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FAQ: Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen
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Rigide Preisbindung bei Tabakwaren

FAQ: Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen

Werbung mit Preisnachlässen ist eine sehr effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken.

Aus der hohen Attraktivität dieser Rabatte für den Kunden folgt allerdings eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr seitens den Werber, die oft strenge Voraussetzungen an die Inanspruchnahme des Preisvorteils stellen, ohne diese dem Kunden immer ausreichend kenntlich zu machen.

Die folgenden FAQ sollen einen Überblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Werbung mit Preisnachlässen bieten.

I. Was versteht man unter Rabatten/Preisnachläsen?

Unter einem Rabatt versteht man einen betragsmäßig oder prozentual festgelegten Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis.

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen solchen Preisnachlass zu gestalten:

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Rigide Preisbindung bei Tabakwaren

Ähnlich wie Bücher unterliegen auch Tabakwaren einer Preisbindung: Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden.

Die Berechnung höherer Preise, aber auch die Gewährung von Preisnachlässen ist ebenso verboten wie Umgehungsversuche in Form von Beigaben oder Rabattsystemen. Ausnahmen gibt es hierbei nur wenige. Eine Übersicht.

Preisbindung

Die Preisbindung von Tabakwaren ist im Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt, insbesondere in Abschnitt 5 (§§ 24 ff. TabStG). Ergänzend sind Einzelnormen aus der Tabaksteuerverordnung (TabStV) zu beachten. Der Preis wird übrigens vom Hersteller (oder ggf. Importeur) gem. § 3 Abs. 1 TabStG verbindlich festgelegt und ist auf den Steuerzeichen vermerkt.

Verbote und Ausnahmen

Verboten sind nach Maßgabe des TabStG die folgenden Handlungen:

Beipacken von Gegenständen (§ 24 TabStG);

Stückverkauf von Zigaretten (§ 25 I 6 TabStG);

Siegelbruch (§ 25 I 1 TabStG);

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.