Schlagwort -Testergebnis

1
Update Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
2
Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. “Testergebnis”
3
Werbung mit Testergebnissen: Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung

Update Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Der IT-Recht Kanzlei München liegt die nächste Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich irreführender Werbung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Begründung:

angeblich irreführende Werbung mit dem Begriff “Testsieger”

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher) Mehr erfahren

Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. “Testergebnis”

Der IT-Recht Kanzlei München liegt erneut eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich irreführender Werbung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Begründung:

angeblich irreführende Werbung mit Testergebnissen (“Testsieger”)

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher) Mehr erfahren

Werbung mit Testergebnissen: Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung

Waschmittel-Werbung mit Testergebnissen

Testergebnisse bei Waschmitteln beziehen sich regelmäßig auf das Waschmittel selbst, auch dann wenn bei einem Produktvergleich der Stiftung Warentest die Verpackung als Einzelkriterium in den Test eingeflossen ist. Wird die Verpackung später geändert, so darf das Produkt weiterhin als „Testsieger“ beworben werden, da im Verpackungsmaterial selbst regelmäßig kein Entscheidungskriterium des Verbrauchers zu erkennen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011, Az. 6 U 159/10).

Es stritten sich zwei bekannte Waschmittel-Produzenten: In einem Heft der Stiftung Warentest belegte das Produkt des Einen den ersten, das Produkt des Anderen den zweiten Platz. Zu den Testkriterien zählte – neben den Kriterien, die man tatsächlich von einem Waschmittel-Test erwarten würde – auch die Verpackung, und hier wurde das zweitplatzierte Produkt (in der Folienverpackung) besser bewertet als das Erstplatzierte (im Pappkarton).
Im weiteren Verlauf der Dinge markierte der Hersteller des erstplatzierten Produkts alle Verpackungen desselben mit dem Hinweis „Testsieger“ – und zwar nicht nur die (getesteten) Pappkartons, sondern auch die ebenfalls angebotenen Folienverpackungen. Das konnte der Hersteller des zweitplatzierten Waschmittels natürlich nicht auf sich beruhen lassen, also landete die Sache schließlich vor Gericht.

Den ganzen Artikel lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.