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Das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

Das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden – der interessierte Kunde kann sich kein Bild über Wahlmodus und Vergleichsgruppe machen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12).

Stein des Anstoßes war ein beutelloser Staubsauger einer bekannten britischen Marke, der von einem deutschen Unternehmen zum Kauf angeboten wurde. In der Werbung dieses Unternehmens war man damit, dass das Modell „DC26 wood+wool“ zum „Produkt des Jahres 2010“ gewählt worden sei:

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.