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„Geprüfte Sicherheit“: Wettbewerbswidrige Darstellung des TÜV-/GS-Zeichens in der Werbung

„Geprüfte Sicherheit“: Wettbewerbswidrige Darstellung des TÜV-/GS-Zeichens in der Werbung

Werbung mit dem Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ ist sinnvoll, aber auch schwierig: Vom „abgelaufenen“ Siegel über Fälschungen bis hin zur rechtswidrigen Entfernung des Zeichens reicht die Palette möglicher Fehler. Das Landgericht Berlin hatte aktuell über eine solche Werbung zu entscheiden: Dort war ohne Erlaubnis einer Prüfstelle mit „GS“ und „TÜV“ geworben worden. (vgl. aktuell LG Berlin, Urt. v. 02.05.2012, Az. 16 O 598/11).

Laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale wurde bei dem betroffenen Produkt (einer Luftpumpe für Kfz-Reifen) in der Artikelbeschreibung die Angabe „das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ eingefügt. Diese Angabe sei jedoch von keiner von den Zentralstellen der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden. Zudem sei beim TÜV-Siegel grundsätzlich die Prüfstelle anzugeben.

Dieses Verhalten verstoße gegen die sogenannte „Schwarze Liste“ (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)
und sei somit grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen.

Weitere Informationen zur rechtssicheren Werbung mit dem GS-Zeichen finden sich in dem umfangreichen FAQ-Beitrag der IT-Recht Kanzlei zu diesem Thema.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.