Schlagwort -Wettbewerbsvorteil

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Abmahnung OLPAT GmbH: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer
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OLG München: Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig
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Abmahnung Sammelstelle: David Librowski

Abmahnung OLPAT GmbH: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer

Die Firma OLPAT GmbH hat einen weiteren Onlinehändler abgemahnt der sich durch die Bezeichnung als Geschäftsführer in seinem Impressum unlautere Wettbewerbsvorteile verschafft haben soll.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: OLPAT GmbH
  • Begründung: Der Homepage-Betreiber, der als Einzelunternehmen gewerblich aktiv ist bezeichne sich in seinem Impressum als Gewschäftsführer
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 2.000 €

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OLG München: Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig

Im Online-Handel wird es aufgrund der stetig steigenden Zahl konkurrierender Anbieter immer wichtiger, die eigenen Produkte nicht nur hinsichtlich ihrer qualitativen Eigenschaften zu bewerben, sondern auch spezielle Vorzüge im Bereich der Kundenbetreuung und im Service anzupreisen.

Dabei wird oft auf sogenannte „Selbstverständlichkeiten“ zurückgegriffen, die scheinbare zusätzliche Dienste oder Gefälligkeiten des Anbieters verdeutlichen sollen, sich in Wirklichkeit aber aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Regelungen ergeben und somit ohnehin von jedem Online-Händler zwingend zu beachten sind. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Werben mit solchen Selbstverständlichkeiten aber nicht selten unzulässig.

In seiner Entscheidung vom 09.09.2013 statuierte das OLG München nun, dass die die Ausweisung eines Produkts mit der Selbstverständlichkeit „24 Monate Gewährleistung“ auf der Website eines Online-Händlers eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt, wenn diese so hervorgehoben wird, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als Besonderheit des betreffenden Angebots aufgefasst werden muss.

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Abmahnung Sammelstelle: David Librowski

Für unsere Abmahnung Sammelstelle wurden uns heute weitere Abmahnungen des Herrn David Librowski von abgemahnten Online-Händlern zur Verfügung gestellt.

Im Kern geht es bei all diesen Abmahnung immer um dasselbe Thema:

Angeblicher Vertrieb von indizierten PC- und Konsolenspielen ohne die erforderliche Altersprüfung/-verifikation.

Dadurch verstoße der Abgemahnte gegen das Jugendschutzgesetz und verschaffe sich somit einen Wettbewerbsvorteil.

Betroffen von den Abmahnungen sind Online-Händler auf den einschlägigen Handelsplattformen wie z.B. eBay und Amazon

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

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