Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.

Dies scheint auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich zu sein. Sollte es sich doch inzwischen auch unter Nichtjuristen weitgehend herumgesprochen haben, dass Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen und grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen. So ist es bei Internethandelsplattformen wie etwa eBay oder Yatego auch üblich, dass die dort anbietenden Händler ihre Produktbeschreibungen samt der entsprechenden Produktbilder selbst und eigenverantwortlich erstellen und einstellen müssen.

Amazon sieht für Marketplace-Händler derzeit jedoch eine andere Praxis zum Einstellen von Angeboten vor:

Nach den aktuellen Nutzungsbedingungen von Amazon dürfen Produktdetailseiten, die sowohl das Produktbild als auch die wesentlichen technischen Angaben zum Produkt beinhalten, vom jeweiligen Anbieter bei Amazon Marketplace nicht doppelt eingestellt werden. Dies wird von Amazon dadurch gewährleistet, dass jeder Anbieter bei Einstellen eines Produkts auf Marketplace die dem Produkt zugehörige EAN bzw. UPC bzw. ISBN bzw. ASIN angeben muss. Hierbei handelt es sich um so genannte Barcodes, die regelmäßig vom Hersteller eines Produkts vor Inverkehrbringen auf dem jeweiligen Produkt angebracht werden und anhand derer Produkte identifiziert werden können.

Über die dem Produkt zugewiesene Nummer ermittelt das System von Amazon dann, ob das gleiche Produkt bereits von einem anderen Anbieter auf Marketplace angeboten wird. Sollte dies der Fall sein, wird das neue Produktangebot von Amazon automatisch der bereits bestehenden Produktdetailseite mit dem entsprechenden Produktbild zugeordnet. Die Erstellung einer neuen Produktdetailseite ist in diesem Fall für den jeweiligen Anbieter nicht zulässig. Er kann allenfalls bestimmte Angaben zum Produkt ergänzen und weitere Produktbilder hinzufügen. Es ist ihm aber technisch nicht möglich, die bereits vorhandene Produktdetailseite zu verändern oder das vorhandene Produktbild zu entfernen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.