Kategorie -Verkaufsratgeber

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Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler
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FAQ der IT Recht-Kanzlei zum Thema Arzneimittelwerbung im Internet
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Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bei PKW wird novelliert
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Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt

Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.

Dies scheint auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich zu sein. Sollte es sich doch inzwischen auch unter Nichtjuristen weitgehend herumgesprochen haben, dass Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen und grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen. So ist es bei Internethandelsplattformen wie etwa eBay oder Yatego auch üblich, dass die dort anbietenden Händler ihre Produktbeschreibungen samt der entsprechenden Produktbilder selbst und eigenverantwortlich erstellen und einstellen müssen.

Amazon sieht für Marketplace-Händler derzeit jedoch eine andere Praxis zum Einstellen von Angeboten vor:

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FAQ der IT Recht-Kanzlei zum Thema Arzneimittelwerbung im Internet

FAQ der IT-Recht Kanzlei zur Arzneimittel-werbung

Der Online-Vertrieb von Arzneimitteln hat sich in jüngster Zeit rapide weiterentwickelt. Kein Wunder also, dass sich auch die Online-Werbung für Arzneimittel sehr verbreitet hat. Doch mit der zunehmenden Werbung für Arzneimittel im Internet, stellen sich auch viele rechtlichen Fragen hinsichtlich deren Konformität mit den gesetzlichen Regelungen. Die folgenden FAQ stellen die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten hinsichtlich der Online-Werbung für Arzneimittel dar.

1. Welche Gesetze regeln die Arzneimittelwerbung?

Die Werbung für Arzneimittel wird auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene durch die Art. 86 ff. der Richtlinie 2001/83/EG aktualisiert durch die Richtlinie 2004/27/EG geregelt (im Folgenden „Richtlinie“).
Im deutschen Recht regelt dies das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

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Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bei PKW wird novelliert

Nach der heutigen Kenntnisnahme durch das Kabinett kann die Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nun dem Bundesrat zugeleitet werden.

Die Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erweitert die Verbraucherinformationen und passt sie zugleich an neue Entwicklungen an, insbesondere im Bereich Elektromobilität. Neben den bislang auszuweisenden Angaben der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte neuer Personenkraftwagen wird künftig eine farbige CO2-Effizienzskala mit den Effizienzklassen A+ (grün und sehr effizient) bis G (rot und wenig effizient) eingeführt. Der Verbraucher kann so Pkw anhand ihrer CO2-Effizienz vergleichen.

Der Berechnung der CO2-Effizienz liegt ein so genanntes relatives Modell zugrunde. Danach wird die CO2-Effizienz auf der Grundlage der CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Fahrzeugmasse berechnet. Dies hat den Vorteil, dass Effizienzunterschiede und Verbesserungspotentiale in allen Fahrzeugklassen transparent werden.

Umfangreiche Informationen zur aktuell geltenden Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erhalten Sie hier.

Quelle: PM des BMWi

Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt

Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss gestern auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, ”soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.