Schlagwort -Produktbeschreibung

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Versandhandel mit Lebensmitteln: In der Produktbeschreibung müssen Zusatzstoffe genannt sein!
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Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen
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Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt
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Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

Versandhandel mit Lebensmitteln: In der Produktbeschreibung müssen Zusatzstoffe genannt sein!

In der sog. ZZulV (Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken) geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 hervor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen.

 

Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unterzubringen.

Diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsrisiken sowie vor Täuschung im Handelsverkehr mit Lebensmitteln. Dieser Schutz würde erheblich verkürzt, wenn der Kunde erst nach Lieferung der bestellten Waren erfahren würde, dass diese Zusatzstoffe erhalten, denen er sich nicht aussetzen möchte.

Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV):

  • Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“

 

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Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen

Das OLG Köln hat sich in einem Verfahren (Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Werbetext über die sogenannte Schöpfungshöhe verfügt, und somit Schutz nach dem Urhebergesetz erlangen kann.

Das Ergebnis: Je länger der Text, umso eher kann eine eigenschöpferische Prägung erkannt werden.

Dazu führt das Gericht aus:

Zwar ist bei Werbetexten die sog. „kleine Münze” nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

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Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt

Produkt-beschreibung und Urheberrecht

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10), dass herkömmliche, einfache, vielfach zu findende Produktbeschreibungen in Online-Shops mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. 

Die beiden Parteien vertreiben jeweils im Internet juristische Roben, wobei die Beklagte viele Beschreibungstexte identisch von der Internetseite der Klägerin übernommen hatte.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Klägerin deswegen kein urheberrechtlicher Anspruch zusteht. Grund: Die verwendeten Produktbeschreibungen seien nicht geschützt, da sie keine eigene Schöpfungshöhe erreicht hätten. Vielmehr handele es sich bei den Texten „um mehr oder weniger gewöhnliche, positiv formulierte Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden können“. Zur weiteren Begründung führt das Gericht aus:

„Diese Werbeaussagen sind deshalb keine andersartigen, individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität, sondern entsprechen dem üblichen Standard, wie er in Modeprospekten tagtäglich hundertfach zu finden ist.“

Stellungnahme
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Ein solcher greift erst ab einer gewissen Schöpfungshöhe, welche bei einfachen Produktbeschreibungen nicht gegeben sein soll. Die Entscheidung sollte aber keinesfalls als Freifahrtschein zum wilden und hemmungslosen „klauen“ von Artikelbeschreibungen missverstanden werden.

Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.

Dies scheint auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich zu sein. Sollte es sich doch inzwischen auch unter Nichtjuristen weitgehend herumgesprochen haben, dass Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen und grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen. So ist es bei Internethandelsplattformen wie etwa eBay oder Yatego auch üblich, dass die dort anbietenden Händler ihre Produktbeschreibungen samt der entsprechenden Produktbilder selbst und eigenverantwortlich erstellen und einstellen müssen.

Amazon sieht für Marketplace-Händler derzeit jedoch eine andere Praxis zum Einstellen von Angeboten vor:

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.