Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro München: Hinweis auf Mindestabnahmemenge im Angebot fehlt

Die Wettbewerbszentrale Büro München hat einen Onlineshop-Händler wegen eines fehlenden Hinweises auf Mindestabnahmemenge im Angebot abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro München
  • Begründung: Bei Produkten zu Einzelverkaufspreisen fehlt der Hinweis auf Mindestabnahmemenge im Angebot
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • geforderte Kostenpauschale: 299,60 €

Wissenswert: Wer darf wen abmahnen ?

  • Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
  • Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.

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