Schlagwort -Textilien

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ebay Abmahnung: Irreführende Werbung mit textiler Materialzusammensetzung
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Abmahnung Sammelstelle: Christian Weiß
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Abmahnung eBay: gewerblicher Verkäufer als Privatverkäufer
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Abmahnung eBay: Privatverkauf vs. Gewerblichkeit
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Etikettierung von Textilien: Faserzusammen-setzung, Hersteller- und Pflegekennzeichnung
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Textilhandel: Werbung für „Originalware“ wettbewerbswidrig ?

ebay Abmahnung: Irreführende Werbung mit textiler Materialzusammensetzung

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung wegen irreführender Werbeaussagen im Zusammenhang mit der Materialzusammensetzung von textilen Produkten die Verkaufsplattform ebay betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich irreführende Werbeaussage “Die genaue Zusammensetzung entnehmen Sie dem Etikett…“

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Abmahnung Sammelstelle: Christian Weiß

Für unsere Abmahnung Sammelstelle wurden uns weitere Abmahnungen des Herrn Christian Weiß von abgemahnten Online-Händlern zur Verfügung gestellt.

Das Kernthema bei diesen Abmahnungen ist immer dasselbe:

angebliches Handeln auf ebay mit einem  falschen Verkäuferstatus (als Privatverkäufer angemeldet, obwohl der Umfang der Verkaufstätigkeiten auf ein gewerbliches Handeln schließen lasse).

Betroffen von diesen Abmahnungen sind in allen Fällen Online-Händler, die über ebay verkaufen.

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Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Abmahnung eBay: gewerblicher Verkäufer als Privatverkäufer

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Verkaufsplattform eBay betreffend vorgelegt.

Abgemahnt wird:

als Privatverkäufer aktiv, obwohl der Verkaufsumfang auf gewerbliche Aktivitäten schließen lässt

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Abmahnung eBay: Privatverkauf vs. Gewerblichkeit

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Verkaufsplattform eBay betreffend vorgelegt.

Abgemahnt wird:

als Privatverkäufer tätig, trotz gewerblichem Status

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Fax: 089 / 130 1433-60
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Etikettierung von Textilien: Faserzusammen-setzung, Hersteller- und Pflegekennzeichnung

Die nachfolgenden FAQ beschäftigen sich nicht (!) mit der Online-Kennzeichnung von Textilerzeugnissen im Fernabsatz – etwa beim Verkauf über das Internet.

Es geht vielmehr darum, auf welche Art und Weise die Etikettierung oder Kennzeichnung am Produkt direkt laut EU-Textilkennzeichnungsverordnung zu erfolgen hat. Wann etwa sind Angaben zur Faserzusammensetzung leicht lesbar, sichtbar und vor allem fest angebracht? Welche Besonderheiten sind bei der Herstellerkennzeichnung zu beachten? Die IT-Recht Kanzlei klärt gerne auf.

Faserzusammensetzung: Art und Weise der Etikettierung oder Kennzeichnung am Produkt

Frage: Wie müssen Textilerzeugnisse etikettiert oder gekennzeichnet werden?

Gemäß Artikel 14 I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (nachfolgend: „TextilKennzVO“) dürfen Textilerzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.

Gemäß Artikel 14 I TextilKennzVO muss die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen.

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Textilhandel: Werbung für „Originalware“ wettbewerbswidrig ?

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt.

Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).

Ein Textilhändler hatte seine Ware als „Originale“ beworben – dies führte zu dem Vorwurf, er werbe mit Selbstverständlichkeiten, da ja jeder Textilhändler Originalware zu liefern bzw. Imitate in Werbung und Verkauf als solche zu kennzeichnen habe.

Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm scheidet eine Irreführung hier jedoch aus, da der Verbraucher in diesem speziellen Fall ohne Weiteres erkennen kann, dass es sich bei Werbung für „Originalware“ um eine Selbstverständlichkeit handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10; mit weiteren Nachweisen):

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.