Archiv -6. März 2014

1
Kopierschutz auf Quatsch? Urheberrechtlicher Schutz von Sendungsformaten abgelehnt
2
Die häufigsten Abmahngründe im Monat Februar 2014
3
Diätisch ? Rotbäckchen-Säfte „immunstark“ und „knochenstark“

Kopierschutz auf Quatsch? Urheberrechtlicher Schutz von Sendungsformaten abgelehnt

Der BGH hatte zu befinden, ob dem Konzept einer Fernsehshow, ein urheber oder -wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung zukommt, BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 176/01.

Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass aufwändige, kreative Konzepte, etwa von Fernsehshowformaten, von Mitbewerbern einfach kopiert und umgesetzt werden. Besonders negative Auswirkungen hat das für die Erfinder solcher Konzepte, die ihre Arbeit sodann auf dem entsprechenden Markt nicht mehr verkaufen können. Doch auch die Rechtsinhaber solcher Konzepte, zumeist Fernsehsender, können von dem Ideenklau betroffen sein. Die Nachahmer sparen sich dabei die Entwicklungskosten eigener Konzepte. Die eigentlichen Rechtsträger oder Erfinder gehen dabei finanziell leer aus. Alles rechtens, so der BGH in seiner Entscheidung, wenn dabei lediglich ein konzeptioneller Rahmen vorgegeben werde.

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

 

Die häufigsten Abmahngründe im Monat Februar 2014

 

Die Abmahnungen, die der IT-Recht Kanzlei im Monat Februar 2014 übermittelt wurden, wurden wieder ausgewertet und aufbereitet.

Nachfolgend finden Sie die häufigsten Abmahngründe des letzten Monats.

Die “Top Ten” Abmahngründe des Monats Februar 2014:  

  1. fehlende Grundpreisangabe (ebay)
  2. Widerrufsbelehrung
  3. 40-Euro Kalusel
  4. Fristbeginn des Widerrufs
  5. irreführende Werbung
  6. Informationen zur Speicherung des Vertragstextes
  7. fehlerhafte AGB
  8. gesundheitsbezogene Angaben
  9. Wirkungsversprechen
  10. Angaben zum Auslandsversand 

Die 3 Verkaufplattformen auf denen am häufigsten abgemahnt wurden waren:

Informationen darüber, welche Firmen aktuell abmahnen lassen finden Sie in unserer Abmahnung-Sammelstelle, die Kanzleien und Vereine die abmahnen finden Sie hier.

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Diätisch ? Rotbäckchen-Säfte „immunstark“ und „knochenstark“

Die Säfte „Rotbäckchen immunstark“ und „knochenstark“ dürfen nicht als diätetische Lebensmittel verkauft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig kürzlich entschieden.

Pressemitteilung des Gerichts:

„Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen „besonderen Nutzen“ hat. Beim Saft „knochenstark“ ist das nach dem Urteil der Kammer nicht der Fall. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.

Der Saft „immunstark“ ist kein diätetisches Lebensmittel, weil die Verbraucher nicht sicher feststellen können, für welche Zielgruppe er gedacht ist. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Dass der Hersteller darauf hinweist, bei Kindern in besonderen Belastungssituationen bestehe ein erhöhter Bedarf, reicht nach dem Urteil der Kammer nicht aus: Welche Kinder damit gemeint sind, könnten die Verbraucher auf dem Etikett nicht sicher erkennen.

Gegen das Urteil kann die Klägerin beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.“

(Aktenzeichen 5 A 45/12 und 5 A 46/12)

Zum rechtlichen Hintergrund: § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Diät-Verordnung im Wortlaut:

Den ganzen Beitrag lesen (…)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.