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Datenschutzrecht: Britische Vorschriften
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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen

Datenschutzrecht: Britische Vorschriften

Die Pflicht, sich als deutscher Onlinehändler bei der britischen Datenschutzbehörde in einem komplizierten Verfahren und in einer für ihn fremden Sprache zu registrieren, kann eine enorme abschreckende Wirkung haben.

Es ist daher sicher eine gute Nachricht, dass die Mehrzahl der deutschen Onlinehändler, die ihre Produkte nach Großbritannien vertreiben, nicht von dieser Registrierungspflicht betroffen sind. Warum das so ist und in welchen Fällen die Registrierungspflicht greift, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Handel über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, sich bei der britischen Datenschutzbehörde ICO registrieren lassen?
Ja, diese Pflicht besteht. Der Datenschutz wird in Großbritannien über folgende Gesetze abgesichert: „Data Protection Act 1998“ und „Privacy and Electronic Communications Regulations 2003“. Für die Einhaltung dieser Gesetze ist in Großbritannien das Information Commissioner’s Office (ICO) zuständig.

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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen

Die rechtlichen Regeln für Onlinehandel sind nirgendwo in der Europäischen Union so verkäuferfreundlich ausgestaltet wie in Großbritannien.

Dies gilt allerdings nicht für den Datenschutz. Onlinehändler müssen sich in Großbritannien bei einer Datenschutzbehörde (Information Commissioner’s Office) registrieren lassen und gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu ihrer Identität und zum Umgang mit Kundendaten öffentlich machen.

Bei Zuwiderhandeln können empfindliche Sanktionen verhängt werden.

Diese Datenschutzvorschriften gelten allerdings nicht für deutsche Onlinehändler, die von Deutschland aus Onlinegeschäfte in  Großbritannien betreiben.

Diese Ausnahmeregelungen ergeben sich aus dem einschlägigen britischen Datenschutzgesetz (Data Protection Act 1998). Aus Section 5, Data Protection Act ergibt sich, daß der  Onlinehändler mit Sitz in einem euopäischen Staat außerhalb Großbritannien nicht den Bestimmungen des britischen Datenschutzgesetzes unterworfen ist.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.