Schlagwort -Europäische Union

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Ecommerce: Verkauf von Gold, Silber und Platin in der EU
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Entwurf der Europäischen Union für gemeinsames EU-Kaufrecht
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Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union
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System der Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union
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BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor

Ecommerce: Verkauf von Gold, Silber und Platin in der EU

Der Kauf von Gold und von anderen Edelmetallen wie Silber und Platin war und ist als sichere Anlagemöglichkeit populär. Zunehmend werden diese Edelmetalle nicht nur über herkömmliche Vertriebswege verkauft sondern auch online angeboten.

In Deutschland wird der Verkauf von Gold, Silber und Platin sehr liberal gehandhabt. Der deutsche Onlinehändler, der Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin in andere EU-Länder vertreiben will, sieht sich mangels einheitlicher EU-Regelungen mit völlig verschiedenen nationalen Regelungen konfrontiert, die er vor Aufnahme des Online-Vertriebs kennen sollte. In den meisten EU-Ländern bestehen wesentlich strengere Vorschriften zum Handel mit Edelmetallen als in Deutschland.

Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler (Banken, spezialisierte Vertriebsagenturen), wie sie ihre AGB für den Online-Vertrieb von Gold, Silber und Platin in einzelne EU-Staaten rechtssicher ausgestalten können. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Fragen gegeben werden, die sich beim Online-Verkauf in der Europäischen Union stellen.

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Entwurf der Europäischen Union für gemeinsames EU-Kaufrecht

Seit Ende des Jahres 2011 liegt ein Entwurf der Europäischen Union für ein gemeinsames EU-Kaufrecht vor. Dieses soll zukünftig für grenzüberschreitende Kaufverträge gelten. Die Anwendung des EU-Kaufrechts soll für die Vertragsparteien dabei lediglich optional sein, d. h. sie sollen selbst bestimmen können, ob es für ihren Vertrag gelten soll oder nicht. Welchen Zweck das neue EU-Kaufrecht hat, welche Regelungen darin enthalten sind und wann es in Kraft treten wird, erläutert die IT-Recht Kanzlei in einem ausführlichen Beitrag.

 

I. Ein neues Kaufrecht stellt sich vor

Online-Händler aus Deutschland müssen sich permanent mit dem deutschen Kaufrecht beschäftigen. Dies betrifft insbesondere das Verbraucherschutzrecht – Stichwort Fernabsatzwiderrufsrecht. Händler, die ihre Waren lediglich an Käufer aus Deutschland verkaufen wollen, können sich trotz der Vielzahl zu beachtender Regelungen noch relativ gut auf die rechtlichen Vorgaben einstellen. Denn werden das zwingende AGB-Recht, die Impressumspflichten, die einschlägigen Belehrungspflichten wie in Bezug auf das Fernabsatzwiderrufsrecht etc. eingehalten, so hat ein Webshop-Betreiber mit einem bloß deutschen Kundenkreis nichts zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn ein Händler seine Waren auch in einen oder gar in mehrere andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen will. Dabei gibt es eine Vielzahl rechtlicher Hürden, die vor allem für kleinere bis mittel große Händler oftmals unüberwindbar scheinen.

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Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union

Seit dem 1. Januar 2010 gilt die EG-Verordnung Nr. 765/2008 , die den neuen allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU bildet. Auf Grundlage der Verordnung sollen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung organisieren.

 

Dahinter steht der Leitgedanke, dass einerseits Produkte in der EU einen freien Zugang zum Markt haben sollen, auf der anderen Seite mittels effektiver Kontrollen dennoch ein starker Schutz vor gefährlichen Produkten besteht. Lesen Sie hierzu mehr in einem ausführlichen Artikel.

 

I. Das sog. „New Legislative Framework“ – was steckt dahinter?
Die Herstellung von Produkten und der Handel mit ihnen ist ein wesentlicher Bestandteil der liberalen Wirtschaftsordnung in Europa. Im Rahmen der unternehmerischen Freiheit kann jeder als Unternehmer tätig werden, Produkte entwickeln, herstellen, importieren und handeln. Dabei besteht grundsätzlich ein freier Zugang zum Markt, d.h. es gibt in der Regel keine Marktzugangsprüfungen oder -zugangskontrollen. Dies bedeutet, dass jeder mit seinen eigenen Produkten im Grundsatz ungehinderten und unkontrollierten Zugang zum Markt hat. Zwar gibt es Regeln, welchen (Sicherheits-)Anforderungen Produkte in der EU genügen müssen. Allerdings muss jeder Unternehmer selbständig darauf achten, dass er die für ihn und seine Produkte einschlägigen Regeln beachtet.

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System der Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union

Seit dem 1. Januar 2010 gilt die EG-Verordnung Nr. 765/2008, die den neuen allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU bildet. Auf Grundlage der Verordnung sollen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung organisieren. Dahinter steht der Leitgedanke, dass einerseits Produkte in der EU einen freien Zugang zum Markt haben sollen, auf der anderen Seite mittels effektiver Kontrollen dennoch ein starker Schutz vor gefährlichen Produkten besteht. Lesen Sie hierzu mehr in einem ausführlichen Artikel.

I. Das sog. „New Legislative Framework“ – was steckt dahinter?

Die Herstellung von Produkten und der Handel mit ihnen ist ein wesentlicher Bestandteil der liberalen Wirtschaftsordnung in Europa. Im Rahmen der unternehmerischen Freiheit kann jeder als Unternehmer tätig werden, Produkte entwickeln, herstellen, importieren und handeln. Dabei besteht grundsätzlich ein freier Zugang zum Markt, d.h. es gibt in der Regel keine Marktzugangsprüfungen oder -zugangskontrollen. Dies bedeutet, dass jeder mit seinen eigenen Produkten im Grundsatz ungehinderten und unkontrollierten Zugang zum Markt hat. Zwar gibt es Regeln, welchen (Sicherheits-)Anforderungen Produkte in der EU genügen müssen. Allerdings muss jeder Unternehmer selbständig darauf achten, dass er die für ihn und seine Produkte einschlägigen Regeln beachtet.

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BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der Marke „PROTI“. Er sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Protifit“ durch den Beklagten eine Verletzung seiner Rechte an der Marke „PROTI“. Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, weil der Kläger die Marke „PROTI“ nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.

Ein weiteres Verfahren betrifft einen Rechtsstreit von Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Levi Strauss ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Nach der Beschreibung im Markenregister handelt es sich um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts  oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift „LEVI’S“ benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.