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Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
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Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungspflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel „richtig“ zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen eBook „Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln“ zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242). 

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.