Schlagwort -Importeur

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Wie wirbt man richtig mit dem GS-Zeichen?
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FAQ der IT-Recht Kanzlei: Werben mit dem GS-Zeichen
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Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Wie wirbt man richtig mit dem GS-Zeichen?

Was ist das GS-Zeichen? Wer darf es unter welchen Voraussetzungen beantragen und welche Pflichten treffen dabei den Hersteller, Importeur und Händler? Welche Rolle spielt dabei der sog. „Quasi-Hersteller“? Bei vielen Herstellern (Importeuren sowie Händlern) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf.

 

Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

FAQ der IT-Recht Kanzlei: Werben mit dem GS-Zeichen

Was ist das GS-Zeichen? Wer darf es unter welchen Voraussetzungen beantragen und welche Pflichten treffen dabei den Hersteller, Importeur und Händler? Welche Rolle spielt dabei der sog. „Quasi-Hersteller“? Bei vielen Herstellern (Importeuren sowie Händlern) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf.

Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes. Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242). 

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.