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Abmahnung ebay: Keine Widerrufsbelehrung
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Abmahnung Stecker Kabel Adapter UG: Unvollständige Widerrufsbelehrung
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Abmahnung ebay: unvollständige bzw. fehlerhafte Pflichtangaben
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Fehlendes Impressum auf Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

Abmahnung ebay: Keine Widerrufsbelehrung

Ein ebay Händler wurde wegen einer angeblich nicht vorhandenen Widerrufsbelehrung abgemahnt.

 

 

Abgemahnt wird:

 

  • angebliches Fehlen einer vollständigen Widerrufsbelehrung

 

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Kontaktmöglichkeiten:

 

Abmahnung Stecker Kabel Adapter UG: Unvollständige Widerrufsbelehrung

Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung der Firma Stecker Kabel Adapter UG vertreten durch die Kanzlei Sandhage vor.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Kanzlei: Sandhage
  • Abmahner: Stecker Kabel Adapter UG
  • Begründung: 
    • angeblich unvollständige Widerrufsbelehrung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Amazon
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000 €

 

 

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Abmahnung ebay: unvollständige bzw. fehlerhafte Pflichtangaben

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Verkaufsplattform eBay betreffend vorgelegt.

Abgemahnt wird:

unvollständige bzw. fehlerhafte Pflichtangaben

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Fehlendes Impressum auf Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

Man sollte ja davon ausgehen, dass es sich mittlerweile herumgesprochen hat: Kommerzielle Websites sind mit einem Impressum auszustatten. Ein Unternehmen, das im letzten Jahr ohne Impressum ertappt wurde, war um Ausreden nicht verlegen; die fehlenden Angaben seien ja noch eingepflegt worden, vorher sei man für den Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen (sondern ein auf der Website nicht genanntes Partnerunternehmen in den USA), und überhaupt sei auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten, also liege schon gar kein impressumspflichtiger Teledienst vor. Diese Verteidigung war leider – erfolglos.

Das LG Hamburg bestätigte die vorher gegen das Unternehmen ergangene einstweilige Verfügung (Urt. v. 19.10.2010, Az. 327 O 332/10), da keine einzige dieser Einlassungen auch nur im Entferntesten zur Verteidigung geeignet war.

Soweit das Impressum nachträglich eingepflegt wurde, war man schlichtweg zu spät dran, da das Impressum gem. § 5 Abs. 1 TMG „ständig“ – also von Anfang an – zur Verfügung zu stehen hat. Das War zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung jedoch nicht der Fall:

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.