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Links der Woche: Google enttäuscht, Facebooks Bezahldienst, Datenschutz vs. Zalando, Apple Klage zulässig
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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand

Links der Woche: Google enttäuscht, Facebooks Bezahldienst, Datenschutz vs. Zalando, Apple Klage zulässig

Ein wettertechnisch unbeständiges Wochenende erwartet uns. Wir wünschen unseren Lesern daher viel Sonne im Herzen für die  Ostertage.

Zunächst jedoch natürlich noch unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 16  (14.04. – 17.04.2014):  

  • 🙂 Blogsoftware: WordPress 3.9 erschienenmehr…
  • 🙁 Google: Enttäuscht Anleger mit Quartalszahlenmehr…
  • 😐 Thüringer Datenschützer: Überprüfen Zalando, mehr…
  • 😐 E-Book-Streit: Apple darf von 33 US-Staaten verklagt werden, mehr…
  • 😐 Kann zulässig sein: An Kinder gerichtete Werbungmehr…
  • 😉 Facebook: Will angeblich europaweit Bezahldienst anbietenmehr…

Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand

Der Online-Shop „Zalando“ wirbt derzeit auf seiner Startseite gut sichtbar mit der Aussage „KOSTENLOSER VERSAND & RÜCKVERSAND“.

 

 

Was vielen Verbrauchern als besonderer Service von „Zalando“ vorkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber teilweise als Selbstverständlichkeit. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob die Werbung von „Zalando“ in dieser Form überhaupt zulässig ist.

Problematisch erweist sich die Werbung im Hinblick auf den kostenlosen Rückversand. Denn nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ist der Unternehmer im Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem es heißt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Zwar darf der Unternehmer dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, dies…

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.