Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei alkoholischen Getränken mit über 1,2 Volumenprozent unzulässig

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat einen Onlineshop-Händler wegen unzulässiger Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
  • Begründung: Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. „bekömmlich“) bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • geforderte Kostenpauschale: 205,00 € netto

Wissenswert: Wer darf wen abmahnen ?

  • Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
  • Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.

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