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Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet
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„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen
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Abmahnung Natalia Klinke

Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet

Zahlreiche Anbieter von Ersatzteilen oder Zubehör zu Markenprodukten verkaufen ihre Waren im Internet. Insbesondere im Automotive-Bereich tummeln sich viele Händler. Aber auch bei Elektronikgeräten und anderen Produkten kann man eine Vielzahl von Ersatzteil- und Zubehöranbietern finden. Meist bewerben diese Anbieter ihre Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden ein paar Gedanken dazu, die markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Aspekte berücksichtigen sollen.

I. Markenrechtliche Aspekte

Wer eine Rubrik nach einer fremden Marke benennt oder diese Marke bei der Produktbeschreibung angibt, nutzt eine fremde Marke. Dabei ist zu beachten, dass Namen wie „Volkswagen“, „Mercedes“, „Apple“ etc. in aller Regel eingetragene Wortmarken sind. Marken können also nicht nur die Symbole und Logos der Hersteller (Bildmarken), sondern auch das Wort selbst sein, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG.

„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen

Beim Anbieten eines Artikels auf Amazon ist ein „Dranhängen“ an andere Angebote grundsätzlich möglich und unter gewissen Voraussetzungen legitim.

Das LG Bochum entschied nunmehr (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11), dass eine Irreführung vorliegen kann, wenn sich ein Händler an ein Angebot anhängt und hierbei ein Produkt unter einem anderen Namen anbietet.

Sachverhalt

Der Kläger verkauft auf der Plattform Amazon unter dem Namen „E“ Halogenleuchtmittel. Hierbei wird bei dem Artikel unterhalb des Artikelbezeichnung der Vermerk „von E“ eingeblendet. Der Beklagte hängte sich an das Amazon-Angebot des Klägers an und verkaufte ebenfalls unter Verwendung der Bezeichnung „E“ Halogenleuchtmittel. Hierdurch verwies der Beklagte aufgrund des Vermerks „von E“ auf den Kläger, obwohl die Waren des Beklagten tatsächlich in keiner Beziehung zum Kläger standen.

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Abmahnung Natalia Klinke

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Frau Natalia Klinke wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit einer angeblich fehlerhaften Angebotsgestaltung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Natalia Klinke
Begründung:

Angebotgestaltung mit der Bezeichnung „freibleibend“

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Gegenstandswert: 10.000 €

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