Schlagwort -ElektroG

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News: Zum Anwendungsbereich des ElektroG
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Abmahnung Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH: Verstoß gegen das ElektroG (EAR-Registrierung)
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Abmahnung Webshop: Beleuchtungskörper ohne EAR-Registrierung
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Abmahnung Webshop: EAR-Registrierung
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Ist die Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG ein zahnloser Tiger?
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ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig

News: Zum Anwendungsbereich des ElektroG

Für Rucksäcke, Taschen und Schulranzen, die mit festverbauten Leuchtmitteln zur verbesserten Sichtbarkeit des Trägers ausgestattet sind, ist eine Registrierung mit der Geräteart „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ erforderlich. Mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 11 K 09.00812), nach welchem von einem „erweiterten Haushaltsbereich“ auszugehen ist, wurde die bisherige Verwaltungspraxis der stiftung ear nun angepasst.

Laut PM der Siftung ear ging das Gericht von einem „erweiterten Haushaltsbereich“ aus, zu dem alles zähle, was zum persönlichen Lebensbereich von Privatpersonen gehöre. Unter diesen erweiterten Haushaltsbegriff fallen auch die oben genannten beleuchteten Schulranzen, Taschen und Rücksäcke.

Quelle: PM der Stiftung EAR

Abmahnung Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH: Verstoß gegen das ElektroG (EAR-Registrierung)

Die Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH hat einen Amazon-Händler abgemahnt, der angeblich Beleuchtungskörper ohne die EAR-Registrierung verkaufen soll.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH
  • Begründung: Verstoß gegen das ElektroGdurch den Verkauf von Leuchtmitteln, die nicht bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registriert sind
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Amazon
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 100.000 €

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Abmahnung Webshop: Beleuchtungskörper ohne EAR-Registrierung

Ein Webshop-Betreiber wurde wegen dem angeblichen in Verkehr bringen von Beleuchtungskörpern ohne die erforderliche Registrierung abgemahnt.  

Der Händler verstoße damit gegen das ElektroG, da der vertriebene Beleuchtungskörper nicht bei der Stiftung EAR als ordnungsgemäß registrierte Marke aufgebracht ist.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

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Abmahnung Webshop: EAR-Registrierung

Der IT-Recht Kanzlei wurde eine Abmahnung wegen angeblich fehlender EAR-Registrierung einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich fehlende EAR-Registrierung beim Vertrieb von Beleuchtungskörpern

 

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Ist die Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG ein zahnloser Tiger?

Immer häufiger finden sich in Geräten der Unterhaltungselektronik fest verbaute Akkus. Die Energiespeicher sind dann mit dem Smartphone, dem Tablet oder dem Notebook verlötet, verklebt oder zumindest mittels Spezialschrauben gesichert. Unabhängig von der konkreten technischen Realisierung ist dieser „Zwangsehe“ meist eines gemeinsam: Der Gerätenutzer ist nicht im Stande, den Akku zu tauschen, was häufig zum Ärgernis wird und auch im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des ElektroG bezüglich der Konzeption von Elektro- und Elektronikgeräten zu stehen scheint.

Einleitung
Hersteller, die auf fest verbaute Akkus in ihren Elektronikgeräten setzen, preisen diese Produktkonzeption gar als vorteilhaft an: Auf diese Weise seien schlankere, leichtere und stabilere Geräte möglich. Die leichtere Bauweise führe überdies zu erheblichen Energieeinsparungen beim Transport der Geräte.

Dem gegenüber überwiegen nach Ansicht vieler Nutzer und vor allem von Umweltschützern die Nachteile dieses Konzepts: Es ist nicht möglich, die Dauer der Betriebsbereitschaft der Geräte durch das Mitführen eines Ersatzakkus zu erhöhen. Bei Fortschreiten des natürlichen Kapazitätsverlusts des Akkus muss das Gerät für einen Akkuwechsel aus der Hand gegeben werden; dabei fallen regelmäßig hohe Wechselkosten an: Zum einen muss dieser Wechsel meist von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, zum anderen bauen die im Herstellerauftrag handelnden Werkstätten dann nur (teure) Originalersatzteile ein. Ein Ausweichen auf günstige Nachbauakkus dritter Hersteller scheidet damit aus. Regelmäßig wird für einen derartigen Akkuwechsel 1/3 des Neupreises des Gerätes aufgerufen.

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ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig

Das „Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts“ wurde am 29. Februar 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.212) veröffentlicht und tritt heute in Kraft.

Es löst im Wesentlichen das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Darüberhinaus sieht es einige wesentliche Änderungen vor, die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) betreffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Begriff „Vertreiber“ wird im ElektroG neu definiert

Bisher fand sich im ElektroG folgende (nun veraltete) Definition des „Vertreibers“:

§ 3 Absatz 12 ElektroG: „Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.