Archiv -19. April 2013

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Links der Woche: Groupon sucht Leck, Googles tote Briefkästen, Facebooks Vide-Werbung & Amazons Patent
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Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. mahnt Wirkungsversprechen ab
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Abmahnung PIM GmbH: Facebook Impressum
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Abmahnung Facebook: gewerbliche Inhalte ohne Impressum
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Abmahnung unlautere Werbung: Kinesio Tapes
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Abmahnung Wettbewerbszentrale Stuttgart: Materialbestandteile
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Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen

Links der Woche: Groupon sucht Leck, Googles tote Briefkästen, Facebooks Vide-Werbung & Amazons Patent

Bevor es ins wohlverdiente Wochenende geht, hier noch unsere Links der Woche.

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

 

Die Links der Kalenderwoche 16 (15.04. – 19.04.2013):

 

  • 🙁 Groupon-Kundendaten: Auf der Suche nach dem Leck, mehr…
  • 🙂 Verbraucherschützer: Gehen gegen Googles „toten Briefkasten“ vor, mehr…
  • 🙁 Urheberrecht: Bundestag streitet über Anti-Abzock-Gesetz, mehr…
  • 🙁 Solarworld schockt mit Hiobsbotschaft: Eigenkapital aufgezehrt, mehr…
  • 😐 Bericht: Facebook will neue Video-Werbung einführen, mehr…
  • 😐 Amazon: Patentiert anonymes Bezahlverfahren, mehr…

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. mahnt Wirkungsversprechen ab

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. hat den Betreiber eines Internetshops wegen angeblich wettbewerbswidriger Wirkungsversprechen abgemahnt.

 

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
  • Begründung:  irreführende Werbung durch Wirkungsversprechen
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop

 

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Abmahnung PIM GmbH: Facebook Impressum

Uns wurde eine weitere Abmahnung der Firma Portfolio Management GmbH wegen einem angeblich fehlenden Impressum auf einer gewerbliochen Facebook-Präsenz vorgelegt.

 

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: PIM GmbH – Portfolio Management GmbH
  • Begründung: Gewerbliche Facebook-Präsenz ohne die erfoderlichen Pflichtangaben (Impressum)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Facebook
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

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Abmahnung Facebook: gewerbliche Inhalte ohne Impressum

Wir wurden über die Abmahnung einer Facebookseite mit gewerblichen Inhalten wegen fehlendem Impressum informiert.  

 

Abgemahnt wird:

 

  • Facebook-Auftritt eines Gewerbetreibenden ohne Impressum 

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Abmahnung unlautere Werbung: Kinesio Tapes

Der IT-Recht Kanzlei wurde die Abmahnung eines Online-Shop Betreibers wegen angeblich unlauterer Werbung mit Wirkungsversprechen vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich irreführende Werbung mit Wirkungsversprechen bei Kinesio Tapes

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Abmahnung Wettbewerbszentrale Stuttgart: Materialbestandteile

Wir haben von einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart Kenntnis genommen.

Beanstandet werden angeblich fehlende Angaben der Materialzusammensetzung von textilen Erzeugnissen. 

 

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

 

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart
  • Begründung: angeblich irreführende Werbung bezogen auf die Materialbescvhaffenheit/-zusammensetzung von Textilprodukten
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen

Viele Online-Händler regeln in ihren AGB, dass die im Rahmen der eigenen Online-Präsenz dargestellten Waren und/oder Dienstleistungen nicht als verbindliche Angebote aufzufassen sind, sondern lediglich dazu dienen, den Kunden zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.

Die Annahme des Angebots hat dann wiederum durch den Händler zu erfolgen, der sich hierfür in der Regel eine bestimmte Annahmefrist ausbedingt. Das LG Hamburg hat zu dieser Problematik kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.

Rechtlicher Hintergrund
Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots vorbehält. Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Bei Alltagsgeschäften ist man in der Rechtsprechung bislang von einer maximalen Annahmefrist von 14 Tagen ausgegangen. Allerdings hatte sich nach unserer Kenntnis bislang noch kein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Annahmefrist im Online-Handel angemessen ist. Insoweit war zumindest in zahlreichen AGB von Online-Händlern bisher häufig von einer Annahmefrist von fünf Tagen die Rede.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.